15 andere als die heimische Staatsgewalt sich herr- schend betätigen darf (negative oder verneinende, auch völkerrechtliche Seite der Gebietshoheit ge- nannt). Nach innen drückt das Wort Gebiets- hoheit aus, daß der Staat die unbeschränkte Be- fugnis hat, das Gebiet für die staatlichen Zwecke zu verwenden, darüber zu schalten und zu walten; alles, was innerhalb der Staatsgrenzen sich be- findet, ist der Staatsgewalt unterworfen, Sachen wie Menschen. Die Frage, inwieweit die Gebiets- hoheit in Württemberg dem Reich und inwieweit sie dem Staat Württemberg zusteht, läßt sich nur dahin beantworten: insoweit die Zuständig- keit des Reiches reicht, hat es die Gebietshoheit am ganzen Reichsgebiet; insoweit dagegen die Herrschaftsbefugnisse dem Staat Württemberg verblieben sind, hat dieser allein die Gebietshoheit an seinem Staatsgebiet. Die württembergische -Gebietshoheit äußert sich z. B. darin, daß die Behörden anderer deutscher Staaten Verhaftungen und Zwangsmaßregeln in Württemberg nicht vor- nehmen können. Doch ist in vielen Reichsgesetzen den Behörden der Einzelstaaten zur Pflicht ge- macht, sich gegenseitig Rechtshilfe zu leisten. Dies ist zuerst geschehen in dem Rechtshilfegesetz vom 21. Juni 1869 und später namentlich in dem Gerichtsverfassungsgesetz (88 157—169). Hier ist unter anderem auch bestimmt ($ 167), daß die Sicherheitsbeamten eines Bundesstaats die Ver- folgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen Bundesstaats fortsetzen und den Flüch- tigen daselbst ergreifen dürfen. Eine besondere Übereinkunft über die Gewährung von Rechts- hilfe über die reichsgesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtungen hinaus hat Württemberg mit Baden und Sachsen-Weimar abgeschlossen. Im Verhältnis Württembergs zu Österreich gilt noch