45 länder gleich den Einheimischen zu den indirekten Abgaben, zur Bezahlung der Einkommensteuer und Kapitalsteuer (bei ununterbrochenem, länger als ein Jahr dauerndem Aufenthalt), der Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer sowie der Wohn- steuer herangezogen; dergl. sind sie zur Leistung von Gemeindediensten und zu Leistungen in der Pflichtfeuerwehr verbunden. Durch zahlreiche Staatsverträge sind den Angehörigen der betref- fenden Staaten eine Reihe von Rechten eingeräumt worden. 2. Auf dem Gebiet des Privat- und Pro- zeßrechts stehen die Ausländer den Württem- bergern in der Regel gleich. Eine Ausnahme hier- von macht der Artikel 3 und 5 des Gesetzes vom 1. März 1865 (Reg.-Bl. S. 13), wonach der Aus- länder, welcher nicht in Württ. wohnt, hier aber Grundbesitz hat, einen tüchtigen im Lande angesessenen Vertreter bezüglich der auf dem Grundeigentum haftenden Lasten und Abgaben zu stellen hat. Ferner bedürfen Ausländer, welche in Württ. mit einer Deutschen oder einer Aus- länderin sich verehelichen wollen, der Er- laubnis des Oberamts, in dessen Bezirk die Ehe- schließBung stattfinden soll. 8. Bezüglich des Strafrechts und Straf- prozesses sind die Ausländer den Einheimischen ebenfalls grundsätzlich gleichgestellt. 3. Abschnitt. Die Krone. 8 8. Das Kgl. Haus. In$1ist bereits ausgeführt, daß die zusammen- hängende Geschichte des württ. Regentenhauses sich bis ins 13. Jahrhundert (1238, Graf Ulrich I.,