52 VI. Der König als Oberhaupt des Kgl. Hauses. Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Kgl. Hauses sind durch das in Ausführung des $ 18 der V.U. erlassene Hausgesetz von 1828 geregelt. Hiernach ist der König das Haupt des Kgl. Hauses; die Mitglieder desselben sind seinem Aufsichts- und Disziplinarrecht unterworfen. Im einzelnen gilt folgendes: 1. Kein Prinz und keine Prinzessin darf ohne Genehmigung des Königs den Aufenthalt außer- halb Deutschlands nehmen beı Strafe der Ein- behaltung des gesamten aus der Staatskasse fließenden Einkommens. 2. Die Mitglieder des Kgl. Hauses dürfen sich- nur mit vorgängiger ausdrücklicher Ge- nehmigung des Königs vermählen. Eine ohne diese Genehmigung geschlossene Ehe ist zwar gültig, allein alle Rechte, welche sich aus der Zugehörig- keit zum Kgl. Hause ergeben, stehen dem Gatten und den’in der Ehe erzeugten Kindern nicht zu. 38. Alle Eheverträge der Prinzen und Prin- zessinnen des Kgl. Hauses sind ohne Genehmigung des Königs nichtig. 4. Die Mitglieder des Kgl. Hauses haben dem König von der Wahl der zu ihrem Hofstaat be- stimmten Personen Anzeige zu machen; der König kann die ihm nicht genehmen Personen aus- schließen. 5. Der König hat das Recht der Aufsicht über die Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen. Für wichtige Fälle ist die Einsetzung eines Familienrats vorbehalten, welcher unter dem Vorsitz des Königs oder eines von ihm berufenen Stellvertreters aus den volljährigen Agnaten und aus den Mitgliedern des Geheimen Rats gebildet