56 von ihrer Innehabung zu trennen ermöglicht. Eine solche Einrichtung kennt die württ. Verfassung, wie auch die übrigen deutschen Verfassungen unter dem Namen Reichsverwesung (Regentschaft, Regierungsverwesung). Zwei Fälle von Reichs- verwesung werden dabei unterschieden: l. wegen Minderjährigkeit des Königs; die sog. ordentliche Reichsverwesung. Die Volljährigkeit des Königs beginnt nach 8 9 der V.U. mit dem zurückgelegten 18. Jahre. Ist der König bei Erwerb der Krone minderjährig, so tritt die Reichsverwesung ohne weiteres ein und hört ebenso ohne weiteres auf, wenn der König das 18. Lebensjahr vollendet hat; 2. wegen Verhinderung des Königs an der eigenen Ausübung der Regierung „aus einer anderen Ursache‘; die sog. außerordent- liche Reichsverwesung. Diese Ursache kann in der Geistes- oder körperlichen Beschaffenheit liegen, doch sind auch andere Fälle denkbar. Für den ersteren Fall (geistige oder körperliche Un- fähigkeit) schreibt die Verfassung (8 13) ein be- sonderes Verfahren für die Einsetzung der Reichs- verwesung vor und unterscheidet dabei 2 Fälle: a) Zeigt sich die geistige oder körperliche Regierungsunfähigkeit bei einem zunächst nach dem regierenden König zur Erbfolge bestimmten Familienglied schon zu des ersteren Lebzeiten, so ist noch unter seiner Regierung durch ein förm- liches Staatsgesetz über den künftigen Eintritt der Reichsverwesung zu entscheiden. b) Würde der König während seiner Regierung oder bei dem Anfall der Thronfolge aus geistigen oder körperlichen Gründen regierungsunfähig, ohne daß schon früher die nach a) vorgesehene Bestimmung getroffen wäre, so sollen längstens binnen Jahresfrist durch den Geheimen Rat sämt-