63 Aus der Zivilliste ist der gesamte Aufwand, welchen die Bedürfnisse des Königs und der Hof- staat erfordern, zu decken. Die Zivilliste beträgt jetzt seit dem Regierungsantritt König Wil- helms II. nach dem Gesetz vom 6. November 1891 (Reg.-Bl. S. 271) an Geld 1800000 Mark, wozu noch Naturalien im Wert von 2—300 000 Mark kommen. Die Zivilliste, desgl. die Bezüge der Mitglieder des Kgl. Hauses (vgl. $ 6,1,9), lasten auf dem Kammergut und sind aus dem Ertrage desselben von allen anderen Staats- ausgaben zu entrichten. In Artikel 2 des Ge- setzes vom 6. November 1891 ist bestimmt, welche Ausgaben ohne weitere Anforderung an die Staatskasse aus der Zivilliste zu bestreiten sind. Zu diesen Ausgaben gehört auch der Aufwand für das Hoftheater und das Orchester. Dagegen hat der Staat die Verpflichtung zum Wieder- aufbau des Hoftheaters, wenn dasselbe durch un- gewöhnliche Ereignisse, wie Brandfälle, zerstört wird; vgl. das Theatergesetz vom 17. Februar 1906 (Reg.-Bl. 8. 9). II. Die Krondotation steht in engster Ver- bindung mit der Zivilliste. Es ist dies ein im Eigentum des Staates stehender, dem König zum Genuß überlassener, aus den Mitteln der Zivilliste zu unterhaltender Komplex von Immobilien (z. B. altes und neues Schloß, Königsbau, Schloßgarten usw.) und Mobilien (Juwelen, Silbergeschirr, Kunstgegenstände usw.). Die Kosten für die Erhaltung und Unterhaltung der Krondotation sind von der Zivilliste zu tragen. IV. Das Hofkammergut ist nach $ 108 der V.U. Privateigentum der Kgl. Familie, dessen Verwaltung und Benutzung dem Könige zusteht. Sein Grundstock darf nicht vermindert werden; als eine Verminderung ist es aber nicht anzu-