65 2. Die Briefe und Telegramme des Königs sind portofrei. VI. Über die finanzielle Ausstattung des Reichsverwesers vgl. $ 11,IIIl; über diejenige der Mitglieder des Kgl. Hauses s. 5 6, I, 9. —— 4. Abschnitt. Der Landtag. Literatur: Außer den im Literaturverzeichnis er- wähnten Werken sind zu nennen: Hess, Der Anteil der 1. Kammer an der württ. Verfassungsreform von 1906, Stutt- gart 1907; Hieber, Die württ. Verfassungsreform von 1906, Stuttgart 1906; Liesching, Th., Zur Geschichte der württ. Verfassungsreform im Landtag 1901—1906, Tübingen 1906 ; Scholl R., Das Landtagswahlgesetz, Stuttgart 1906. & 13. Rechtliche Stellung des Landtags. I. Staatsrechtliche Natur des Landtags. Vom rechtlichen Standpunkt aus ist der Landtag ein Organ des Staates, vom politischen Standpunkt aus eine Vertretung der Regierten gegenüber dem König. Nach 8 124 der V.U. ist der Beruf des Landtags, die Rechte des Landes in dem durch die Verfassung bestimmten Verhältnisse zum Regenten geltend zu machen und das unzertrenn- liche Wohl des Königs und Vaterlands mit treuer Anhänglichkeit an die Grundsätze der Verfassung zu befördern. Demnach sollen für die Landtags- mitglieder nicht die Interessen einzelner Stände oder gesellschaftlicher Klassen oder kirchlicher Verbände oder ihrer Bezirke Richtschnur für ihre Abstimmungen sein. 8 155 der V.U. bestimmt deshalb: „Der Gewählte ist als Abgeordneter nicht des einzelnen Wahlbezirks, sondern des ganzen Landes anzusehen.“ Der Landtag ist nicht Mitträger der Staatsgewalt neben dem König; Bazille, Württenhers do