67 c) die periodische Feststellung des Haus- haltsplans kann nur mit Genehmigung der Stände erfolgen; vgl..8 49, IV; d) die Regierung hat dem Landtag von ihrer Finanzverwaltung Rechenschaft abzulegen; vgl. $ 49,V; e) die Verwaltung der Staatsschulden ist ständisch; vgl. $ 49, III. 4.Klageerhebung wegenVerfassungs- verletzung; vgl. hierüber 8 21. 5. Petitions- und Beschwerderecht. Allgemeine Kontrolle der Staatsver- waltung. Die Kontrolle wird ausgeübt durch Kritik an den Maßregeln der Behörden, in der Regel gelegentlich der Etatsberatung bei den je- weiligen Ansätzen des Etats. Das Petitions- und Beschwerderecht dient ebenfalls teils zur Aus- übung der Kontrolle, teils ist es ein Mittel, um die Regierung zur Vorlegung von Gesetzen zu ver- anlassen. Dem König gegenüber geschieht es in der Form der Adresse, den Ministern gegenüber in der Form der Resolution. Veranlassung zur Ausübung des Petitions- und Beschwerderechts, zu dessen Benutzung nach $ 179 der V.U. jede Kammer auch einzeln berechtigt ist, können An- träge von Landtagsmitgliedern oder Petitionen und Beschwerden sein, welche von einzelnen oder von Korporationen dem Landtag überreicht werden. Das Recht, schriftliche Bitten (Peti- tionen) von einzelnen oder von Korporationen über Gegenstände, welche ihre Rechte oder Inter- essen betreffen, anzunehmen, ist zwar in der Verfassung nicht ausdrücklich anerkannt, aber sowohl für die Ständeversammlung im ganzen als für die einzelnen Kammern nie bezweifelt worden. Deputationen dagegen kann die Ständeversammlung weder annehmen noch ohne