80 schaft zerfällt, ın einer Weise verteilt werden, daß jede derselben im Verhältnis ihrer Größe vertreten wird; es bedeutet also einen Schutz der Minderheiten. Die Art und Weise, wıe die Wahl ım einzelnen vorzunehmen ist, ist in dem Wort ,„Proportionalwahl“ nicht enthalten; das- selbe drückt nur den Grundgedanken der verhält- nismäßigen Vertretung der Wähler aus. Die Pro- portionalwahl bei den württ. Landtagswahlen ist denn auch anders geregelt als bei den württ. Gemeindewahlen, wenn auch die meisten Bestim- mungen gleich sind. 2. Bezüglich der Ermittlung der Wahl- berechtigten, der Wählerliste, der Ab- stimmungsdistrikte und der Art der Ab- stimmung gelten die Ausführungen unter V,1. Die Wahl findet an demselben Tag statt, wie die Wahl der Abgeordneten der Oberamtsbezirke usw. (s. V). 3. Nach dem Erscheinen des Wahlausschrei- bens im Regierungsblatt sind bei dem Vorsitzen- den des Bezirksrats sog. Wahlvorschläge schriftlich, und zwar so zeitig einzureichen, daß zwischen dem Tag der Einreichung und dem Tag der Wahl ein Zeitraum von mindestens 12 vollen Tagen liegt. Die Einreichung muß am letzten Tage, an dem sie zulässig ist, spätestens bis. abends 7 Uhr erfolgt sein. Der Wahlvorschlag geht von Wöählervereinigungen aus, welcher Art sie auch sein mögen (politische Parteien, Berufs- vereinigungen, Stadtteile usw.), und muß die Wählervereinigung, die ihn einreicht, nach ihrer Parteistellung oder einem sonstigen unterscheiden- den Merkmal kenntlich machen. Er muß von mindestens 20 in die Wählerliste aufgenommenen Personen unterzeichnet sein; eine öffentliche Be- glaubigung der Unterschrift und eine amtliche 6*