113 erstreckt sich nur auf Verweise und Geldstrafen, auf Suspension und Entfernung vom Amt sowie auf zeitliche oder immerwährende Ausschließung von der Landstandschaft. Ob der Gerichtshof die eine oder andere der genannten Strafen verhängen will, hängt von seinem sachgemäßen Ermessen ab, ebenso der Inhalt und Umfang der Strafen (z. B. die Art des Verweises, die Höhe der Geld- strafe); es können auch mehrere der Strafen neben- einander verhängt werden. V. Das Verfahren. Der Staatsgerichtshof tritt nur dann zusammen, wenn er anläßlich einer An- klage einberufen wird. Die Einberufung geschieht durch den Präsidenten und hat sofort zu erfolgen, wenn dieser einen von dem Justizminister gegen- gezeichneten Befehl des Königs oder eine Auf- forderung mit Angabe des Gegenstands von einer der beiden Kammern durch deren Präsidenten erhält. Das Gericht löst sich auf, wenn der Prozeß beendigt ist. Der Präsident hat für die Voll- ziehung der Beschlüsse zu sorgen und in Anstands- fällen das Gericht wieder zu versammeln. Über das Verfahren im engeren Sinn enthält die Verfassungsurkunde nur ganz wenige und ungenügende Bestimmungen, deren Lücken nach der richtigen Ansicht vom Gericht selbst im Sinn des reinen Parteiprozesses zu ergänzen sind. Die Verfassung selbst gibt folgende Vorschriften. Das Verfahren findet nur zufolge erhobener Klage statt. Die Anklage und Verteidigung geschieht öffentlich; die Protokolle werden mit den Ab- stimmungen und Beschlüssen durch den Druck bekannt gemacht. Wenn die Bestellung von Unter- suchungsrichtern erforderlich ist, so werden diese vom Gerichtshof aus den Reihen der Kriminal- gerichte gewählt. Der Untersuchung hat jedesmal ein kgl. und ein ständisches Mitglied des Gerichts- Bazille, Württemborg. 8