5. Abschnitt. Die Staatsbehörden. S 22. Das Staatsministerium und die ein- zelnen Ministerien (Departements). Vgl. das. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876 (Reg.-Bl. S. 267) betr. die Bildung eines Staatsministeriums. I. Stellung und Zusammensetzung des Staats- ministeriums. Das Staatsministerium ist die oberste, unmittelbar unter dem König stehende, im wesentlichen zu dessen unmittelbaren Beratung berufene und die Einheit der Regierung in wich- tigen Sachen sicherstellende Staatsbehörde. Es besteht aus den Ministern oder COhefs der Ver- waltungsdepartements. Kein Mitglied des Staats- ministeriums kann, außer dem Fall, wenn der Gegenstand dasselbe persönlich angeht, von der Teilnahme an den Beratungen ausgeschlossen werden. Dem Staatsministerium sind zur Be- arbeitung der Geschäfte und zur Teilnahme an den Beratungen ständige Räte beigegeben. Als solche werden bis auf weiteres Mitglieder des Geheimen Rats vom König berufen. Dieselben haben aber keine zählende Stimme. Außerdem können für einzelne Gegenstände sonstige Beamte oder Fachmänner beigezogen werden. Den Vor- sitz im Staatsministerium führt, wenn nicht der König an einer Beratung teilnimmt, der aus der Zahl der Minister oder Departementschefs er- nannte Präsident (Ministerpräsident). Die- sem kommt auch die Leitung der Geschäfte und die Dienstaufsicht über das dem Staatsministerium zur Dienstleistung beigegebene Personal zu. II. Der Geschäftskreis des Staatsministeriums umfaßt: 1. die Beratungallerallgemeinen An: gelegenheiten, namentlich solcher, welche auf gr