152 dem württ. Gesetz vom 23. Dezember 1902. Dieser Anspruch steht nur den unter I,1 und 2 genannten Beamten und den unter I Ziff. 4 genannten Be- amten dann zu, wenn sie als Anwärter auf eine etatsmäßige Stelle im Staatsdienst beschäftigt sind oder wenn sie auf Grund eines Vertrags oder einer allgemeinen Dienstvorschrift in Krankheits- fällen einen Anspruch auf Fortzahlung des Ge- halts oder Tagegelds für mindestens 13 Wochen nach der Erkrankung haben, außerdem denjenigen Angestellten an den gerichtlichen Strafanstalten und an amtsgerichtlichen Gefängnissen, welche dem Landjägerkorps zugeteilt sind. Voraus- setzung der Ansprüche ist, daß der Beamte bei Ausübung des Dienstes in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben einen Betriebsunfall erleidet oder überhaupt, aber nur unter gewissen näheren Voraussetzungen (Art. 17 des Gesetzes), bei Ausübung des Dienstes von einem Unfall betroffen wird. Die Ansprüche selbst sind folgende: a) Tritt dauernde Dienstunfähigkeit ein, so erhält der Beamte eine Pension von 2/, seines jährlichen Diensteinkommens. Bei vorüber- gehender Erwerbsunfähigkeit erhält der Beamte bei seiner Entlassung aus dem Dienst für die Dauer der völligen Erwerbsunfähigkeit den gleichen Betrag, für die Dauer teilweiser Er- werbsunfähigkeit denjenigen Teil dieser Pension, welcher dem Maß der durch den Unfall herbei- geführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit ent- spricht. Steht in den unter a) genannten Fällen dem Verletzten nach anderweitiger gesetzlicher Bestimmung ein höherer Betrag zu, so erhält er diesen. b) Die Hinterbliebenen eines infolge eines Dienstunfalls gestorbenen Beamten erhalten: 1.ein