153 Sterbegeld; dasselbe entspricht dem einmonat- lichen Diensteinkommen bzw. dem einmonatlichen Ruhegehalt des Verstorbenen, beträgt jedoch min- destens 50 Mark; Voraussetzung ist, daß nicht Anspruch auf Sterbenachgehalt besteht (vgl. 6a); 2. eine Rente. Diese beträgt für die Witwe bis zu deren Tod oder Wiederverheiratung, ebenso für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 200%0 des jährlichen Diensteinkommens des Ver- storbenen, jedoch für die Witwe nicht unter 216 Mark und nicht mehr als 3000 Mark, für jedes Kind nicht unter 160 Mark und nicht mehr als 1600 Mark. Auch Verwandte der aufsteigenden Linie und elternlose Enkel haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Rente. 8 Die Fürsorge für nicht pensions- berechtigte Staatsbeamte im Fall der Dienstunfähigkeit ist in dem württ. Gesetz vom 26. Dezember 1899 geregelt. Hiernach haben solche Beamte, welche nach dem Invalidenver- sicherungsgesetz der Versicherungspflicht unter liegen würden, im Falle der Dienstunfähigkeit nach Vollendung von 4 Dienstjahren gegen die Staatskasse einen Anspruch auf lebenslängliche Unterstützung im Mindestbetrag der Invaliden- rente nach den Sätzen der 1. Lohnklasse (116 Mark); vorbehalten ist außerdem die Ver- willigung von Gratialien. 6. Abschnitt. Die Kommunalverbände. $ 27. Die Gemeinden. 1. V.U.88 62—69. 2. Gemeindeordnung vom 28. Juli 1906 (Reg.-Bl.S. 323); Vollzugsverfügung vom 6. Oktober 1907 (Reg.-Bl. S. 433). 3. Gesetz vom 16. Juni 1885 betr. die Gemeindeangehörigkeit (Reg.-Bl. S. 257). 4. Gesetz vom 25. Juni 1894 betr. die Amtsenthebung dienstunfähiger