215 einer 20jährigen Dienstzeit gegen den Willen des Beamten gelöst, so hat dieser Anspruch auf Ruhe- gehalt auf die Dauer von 2 Jahren, auch wenn er noch dienstfähig ist. Zahlungspflichtig ist die Pensionskasse für Körperschaftsbeamte; doch ist die Gemeinde bzw. die Amtskörperschaft zu be- sonderen Beiträgen zu diesen Ruhegehältern ver- pflichtet. 3. Der Anspruch auf Pension und Ver- sorgung der Hinterbliebenen; vgl. IV, 2. Für die Beamten der Gemeinden, Stiftungen und der sonstigen unter der Aufsicht des Ministeriums des Innern stehenden öffentlichen Körperschaften ist eine mit selbständiger Rechtspersönlichkeit ausgestattete Pensionskasse für Körper- schaftsbeamte errichtet, aus welcher den dienst- unfähig gewordenen Beamten Ruhegehalt und den Hinterbliebenen verstorbener Beamter Sterbenach- gehalte und Pensionen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. September 1905 (Reg.-Bl. S. 198) verabreicht werden. Die Mittel werden aufgebracht durch Eintrittsgelder und Jahresbei- träge seitens der zugehörigen Beamten und, soweit diese nicht zureichen, durch Umlage auf die be- treffenden Körperschaften. Die Verwaltung der Pensionskasse wird unter der Aufsicht des Mi- nisteriums des Innern von einem Verwaltungs- rat geführt, der aus 9 Mitgliedern besteht. Vor- sitzender ist ein vom Ministerium des Innern be- rufener höherer Staatsbeamter; die Berufung der übrigen Mitglieder erfolgt je auf die Dauer von 3 Jahren durch das Ministerium des Innern auf Grund eines Vorschlags der Amtsversammlungen, welche zu diesem Zweck je einen Vertreter aus der Zahl der Kassenmitglieder wählen.