223 trägen befugt; es kann jedoch ohne Einwilligung der Stände durch Staatsvertrag kein Teil des Staatsgebiets und Staatseigentums veräußert (vgl. jedoch & 3, IV), keine neue Last auf das König- reich und dessen Angehörige übernommen, kein Landesgesetz abgeändert oder aufgehoben, endlich keine Verpflichtung, welche die Rechte der Staats- bürger beeinträchtigen würde, eingegangen werden. In allen diesen Fällen ist von der ständischen Genehmigung’auch die völkerrechtliche Gültigkeit der Verträge abhängig. Staatsverträge, welche die Behörden und die Bevölkerung verpflichten, müssen verkündet werden. 8. Abschnitt. $ 31. Die Verwaltung der Rechtspflege. Aus der württ. Gesetzgebung ist hervorzuheben das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 28. Juli 1899 (Reg.-Bl. S. 423), die kgl. Verordnung betr. das Grundbuchwesen vom 30. Juli 1899 (Reg.-Bl. S. 540) und 8. Mai 1906 (Reg.-Bl. S. 131), das Ausführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung vom 31. Juli 1899 (Reg.-Bl. S. 546) und vom 20. Februar 1902 (Reg.-Bl. S. 65), das Ausführungsgesetz zur Reichsstrafprozeßordnung vom 4. März 1879 (Reg.-Bl. S. 50), das Ausführungsgesetz zum Gerichts- verfassungsgesetz v. 24. Januar 1879 (Reg.-Bl. 1879 S. 3 und 1899 S. 514), das Gesetz betr. die Gerichtskosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie im Zwangsversteigerungs- und Zwangsvor- waltungsverfahren v. 1. Dezember 1906 (Reg.-Bl. S. 755), württ. Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 1. Dez. 1906 (Reg.-Bl. S. 811), Notariatsgebührenord- nung (kgl. Verordnung) vom 2. März 1907 (Reg.-Bl. S. 68), Gesetz vom 13. August 1907 (Reg.-Bl. S. 296) betr. die Vertretung der Ortsvorsteher und Ratschreiber ın den Geschäften des Grundbuchwesens und der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Gesetz vom 22. Juli 1905 (Reg.-Bl. S. 121) betr. die Dienstaufsicht über die Kaufmannsgerichte. Neuere Literatur. Beling, württ. Strafgesetzgebung,