229 gerichten. Der 1. Staatsanwalt bei dem Ober- landesgericht heißt Generalstaatsanwalt, die ersten Staatsanwälte bei den Landgerichten heißen Oberstaatsanwälte. Die Amtsan- wälte, welche die Aufgaben der Staatsanwalt- schaft bei den Amts- und Schöffengerichten ver- sehen, werden von dem Justizministerium aus den zum Richteramt befähigten Personen oder Rechtskundigen, welche die erste höhere Prüfung für den Justizdienst bestanden haben, auf Wider- ruf angestellt. Die Amtsverrichtungen der Amts- anwaltschaft können in Forstrügesachen und bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle sowie bei Strafsachen wegen Post- und Porto- defraudationen durch Beamte des betreffenden Dienstzweigs wahrgenommen werden; vgl. die kgl. Verordnung vom 22. Dezember 1902 (Reg.-Bl. S. 619). Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind neben den Landjägern, Schutzmännern, Zoll- und Steuerwächtern, Feldschützen usw. die Orts- vorsteher oder an deren Stelle die mit der Ver- waltung der Polizei beauftragten Gemeinde- beamten. Die Verhältnisse der Rechtsanwaltschaft sind in der Hauptsache durch die deutsche Rechts- anwaltsordnung vom 1. Juli 1878 geregelt. Über die Zulassung: zur Rechtsanwaltschaft und ihre Zurücknahme entscheidet das Justizministerium. Bezüglich der Gebühren der Rechtsanwälte gilt neben dem Reichsgesetz vom 7. Juli 1879 ins- besondere die württ. Gebührenordnung für Rechts- anwälte vom 1. Dezember 1906 (Reg.-Bl. S. 811). Der Gerichtsvollzieherdienst wird in der Regel durch Gemeindebeamte verwaltet, deren Wirkungskreis auf den Bezirk der betreffenden Gemeinde beschränkt ist. In erster Linie ist der ‚Ortsvorsteher berufen; bei einer mit Zustimmung