233 7. Die Schätzungsbehörde ist der Ge- meinderat oder eine Abteilung desselben. Ihre Aufgabe ist es, in Grundbuchsachen, in Fällen der Zwangsvollstreckung in Grundstücke sowie in Nachlaß- und Teilungssachen auf Antrag von Beteiligten oder Ersuchen von Behörden amtliche Schätzungen des Werts der im Gemeindebezirk liegenden Grundstücke vorzunehmen. 9. Abschnitt. Die Verwaltung der aus- wärtigen Angelegenheiten und der Verkehrs- anstalten. & 32. Die auswärtigen Angelegenheiten. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegen- heiten äußert sich teils im Abschluß von Staats- verträgen, teils in der Wahrung der Rechte und Interessen des Staats und seiner Angehörigen gegenüber dem Ausland. Sie ist im wesentlichen Sache des Reichs; denn der Art. 11 der Reichs- verfassung hat zwar den Einzelstaaten das Recht des Abschlusses von Staatsverträgen und des diplomatischen Verkehrs untereinander und mit dem Ausland nicht entzogen, wohl aber wesentlich beschränkt. Wegen der Staatsverträge vgl. 8 30, IV. Der diplomatische Verkehr vollzieht sich durch das Ministerium der auswärtigen An- gelegenheiten, die Gesandtschaften und die Kon- sulate. Den Gerichts- wie den Verwaltungs- behörden ist regelmäßig jeder direkte Verkehr mit den einheimischen und ausländischen Gesandt- schaften sowie mit den deutschen Konsulaten untersagt; derselbe wird durch die zuständigen Ministerien vermittelt, welche ihrerseits sich an