242 lichen Verkehr bestimmten Eisenbahnen durch den Staat erbaut und betrieben werden, ohne daß übrigens der Bau und Betrieb von Zweigeisen- bahnen durch Privatunternehmer ausgeschlossen wurde. Mit Ausnahme einiger Zweigbahnen ist das ganze württ. Eisenbahnnetz auf Staatskosten hergestellt worden. Die Eisenbahnen gelten seit dem Gesetz vom 28. Dezember 1851 (Reg.-Bl. 1852 S. 1) als ein Bestandteil des Kammerguts ($ 12, I u. IV); die Verzinsung und Tilgung der zum Bau aufgenommenen Anlehen liegt jedoch der Staatskasse im allgemeinen ob. Um die Schwan- kungen in den Ablieferungen der Eisenbahnkasse an die allgemeine Staatskasse auszugleichen, hat das Gesetz vom 29. Juli 1899 (Reg.-Bl. S. 575) zunächst auf einen Zeitraum von 10 Jahren die Bildung eines Reservefonds der Staats- eisenbahnen angeordnet. Privateisen- bahnen dürfen nur mit Konzession der Regierung erbaut werden; dieselbe hat in der Konzessions- urkunde das Aufsichtsrecht des Staates über Bau, Betrieb und Verwaltung der Bahn genügend sicherzustellen. Hinsichtlich der Abtretung des zum Bau erforderlichen Eigentums gilt das regel- mäßige Zwangsenteignungsverfahren (8 5, 4). Den Privatunternehmern einer Zweigbahn kann von der Staatskasse mit ständischer Zustimmung ein Reinertrag des Unternehmens bis zu 31/200 des Anlagekapitals auf einen bestimmten Zeitraum gewährleistet werden. Auf mit ständischer Zu- stimmung erfolgtes Ansinnen des Staats müssen die Unternehmer von Privatbahnen nach 25jähri- gem Betrieb die Bahn gegen Erstattung der An- lagekosten an den Staat abtreten. Während die Privatbahnen keine steuerliche Sonderstellung haben, sondern der staatlichen und kommunalen Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen