244 10. Abschnitt. Die Verwaltung des Innern. 8 34. Die Organe der Verwaltung des Innern. Eine kritische Betrachtung der Behördenorganisation im Departement des Innern und der Art ihrer Tätigkeit habe ich in der württ. Zeitschrift für Rechtspflege und Ver- waltung 1907 S. 120 gegeben; vgl. hierzu auch die Vor- bemerkung zu $ 28. I. Der Begriff der „Verwaltung des Innern“ läßt sich am besten negativ bestimmen. Es gehört dazu die ganze Staatsverwaltung mit Ausnahme der auswärtigen Angelegenheiten, des Gerichts- wesens, des Kriegswesens und des Finanzwesens. Doch sind in Württ. von dem hiernach noch ver- bleibenden Teil der Staatsverwaltung das Kirchen- und Schulwesen als besonderes Departement ab- getrennt und es ist die Verwaltung der Verkehrs- anstalten dem Departement der auswärtigen An- gelegenheiten zugewiesen worden. Alle übrigen Geschäfte der Verwaltung gehören zum Departe- ment des Innern, das demnach eine vielgestaltige Tätigkeit hat. In seinen Wirkungskreis fällt namentlich die Wahrnehmung der Hoheits- rechte des Staats überhaupt, insbesondere die Aufsicht über die Gemeinde- und Amtskörper- schaftsverwaltung, die Leitung der Reichs- und Landtagswahlen, die Ordnung der Staatsange- hörigkeitsverhältnisse, das militärische Einquar- tierungs-, Naturalleistungs- und Kriegsleistungs- wesen innerhalb des Landes sowie in Gemeinschaft mit dem Kriegsministerium die Leitung des Er- satzwesens. Ferner die Sorge für die öffent- liche Sicherheitund Ordnung, das Vereins- und Versammlungswesen sowie die Leitung der Polizeiverwaltung auf allen ihren Gebieten (Ge- sundheitspolizei, Baupolizei, Feuerpolizei, Ge- werbepolizei usw.), endlich die Oberaufsicht über