2839 samtkollegium‘“ der Zentralstelle besteht das Verwaltungskollegium, das aus dem Vor- stand, den vom König ernannten Mitgliedern und den Gewerbeinspektoren besteht. Es hat die Ge- schäfte insoweit zu besorgen, als nicht eine Be- schlußfassung des Gesamtkollegiums einzutreten hat. Als Beamte der Gewerbeinspektion sind Gewerbeinspektoren, Gewerbeassessoren, Gewerbe- inspektionsassistentinnen und Gewerbeinspektions- gehilfen bestellt. Hilfsmittel für die technische Wirksamkeit der Zentralstelle sind namentlich das Landesgewerbemuseum in Stuttgart und das wöchentlich erscheinende Gewerbeblatt. 2. Die8Handelskammernsind als gesetz- liche Organe des Handels- und Gewerbestands auf Grund des Gesetzes vom 30. Juli 1899 (Reg.-Bl. S. 579) mit der Bestimmung eingesetzt, die Ge- samtinteressen der Handels- und Gewerbetreiben- den ihres Bezirks wahrzunehmen. Die Mitglieder werden von den Handels- und Gewerbetreibenden ohne Unterscheidung beider Stände gewählt. 8. Die4Handwerkskammern, welche auf Grund der Reichsgewerbeordnung errichtet sind, dienen zurVertretungder Interessen desHandwerks. 4. Gewerbegerichte und Kaufmanns- gerichte sind auf Grund der einschlägigen Reichsgesetze in den größeren Gemeinden des Landes errichtet. 11. Abschnitt. Die Verwaltung des Kirchen- und Schulwesens. & 45. Staat und Kirche. Die Kirchengesetze, welche nicht in den Rahmen dieser Darstellung gehören, sind hier nicht aufgezählt.e. Von den Staatsgesetzen sind zu nennen: V.U.8&$ 70—84; Gesetz vom Bazillo, Württemberg. 19