291 so soll nach der Verfassungsurkunde die abgeson- derte Verwaltung des im Jahr 1805 mit dem Staatsgut vereinigten evangelischen Kirchenguts wieder hergestellt und ebenso für die katholische Kirche ein eigener Kirchenfonds ausgeschieden werden. Diese Vorschrift ist indessen bis heute noch nicht ausgeführt worden; dagegen bestreitet der Staat aus seinen Mitteln einen erheblichen Teil des Aufwands beider Kirchen, welcher im Etatsgesetz mit den Ständen verabschiedet wird. Was die reformierte Kirche anbetrifft, so sind die wenigen reformierten Kirchengemeinden des Landes im Jahr 1823 ohne Änderung ihres Be- kenntnisses mit der lutherischen Landeskirche ver- einigt, d. h. in den Organismus und den Mit- genuß der Anstalten dieser Kirche aufgenommen worden. Seitdem hat sich wieder in Stuttgart und Cannstatt je eine besondere reformierte Gemeinde gebildet, welche unmittelbar unter der Aufsicht des Ministeriums für Kirchen- und Schulwesen steht. Die griechisch-katholische und die anglı- kanische Kirche sowie die anderen Religionsgesell- schaften sind in Württ. nicht als öffentliche Kör- perschaften anerkannt. Sie unterliegen sämtlich den Vorschriften des Gesetzes über die religiösen Dissidentenvereine; ihre Bildung bedarf also keiner staatlichen Genehmigung; auch genießen sie das Recht der freien öffentlichen Religions- übung. Eine besondere rechtliche Stellung in kirchlicher und politischer Beziehung haben die beiden zur evangelisch-lutherischen, aber nicht zur Landeskirche gehörigen Gemeinden Korntal und Wilhelmsdorf; doch ist ein Teil ihrer Privilegien durch die Reichsgesetzgebung außer Wirkung gesetzt worden. Die der Staatsgewalt gegenüber den Kirchen zustehenden Herrschaftsrechte bezeichnet man als 19*