309 schule) in Stuttgart, endlich die Kunstgewerbe- schule in Stuttgart. V. Die sonstigen Bildungsanstalten sind die württ. Kommission für Landesgeschichte, die Landesbibliothek, die Münz-, Medaillen-, Kunst- und Altertümersammlung, die Naturaliensamm- lung, das Konservatorium vaterländischer Kunst- und Altertumsdenkmale, die Staatssammlung vaterländischer Kunst- und Altertumsdenkmale sowie die sog. Jubiläumsstiftung. 12. Abschnitt. $ 48. Die Verwaltung des Kriegswesens. I. Allgemeine Grundsätze. Das Reichskriegs- wesen ist im XI. Abschnitt der Reichsverfassung (Art. 57—68) geregelt; doch sind die Bestim- mungen der Reichsverfassung wesentlich geändert durch die Verträge, die Preußen mit den einzelnen Bundesstaaten abgeschlossen hat; diese Verträge heißt man Militärkonventionen. Die zwi- schen dem Norddeutschen Bunde und Württ. ab- geschlossene Militärkonvention vom 21./25. No- vember 1870 ist durch die Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt der Reichsverfassung zu einem Be- standteil der letzteren erklärt worden, so daß die militärischen Einrichtungen Württ. im Reichsrecht zu erörtern sind. Doch werden die wichtigsten Bestimmungen hier dargestellt werden. Nach der Reichsverfassung zerfällt das Reichsheer in die sog. Kontingente der Einzelstaaten; infolge der Konventionen sind aber nur 4 eigentliche Kon- tingente geblieben, nämlich das preußische Kon- tingent, in dem die Kontingente aller Einzel-