310 staaten, mit Ausnahme der 3 Königreiche, auf- gegangen sind, das sächsische, das württ. und das bayrische Kontingent. Die den Bundesfürsten auf dem Gebiet des Reichskriegswesens zustehenden Rechte bezeichnet man mit Kontingentsherr- lichkeit. Dieselben sind in der Reichsverfassung bezeichnet, indessen durch die Konventionen wesentlich abgeändert worden. Für Württ. gilt folgendes: II. Die Kontingentsherrlichkeit des Königs ist durch die Militärkonvention über den Rahmen der nach der Reichsverfassung den Kontingents- herren zustehenden Befugnisse hinaus erheblich erweitert worden: l. Die württ. Truppen bilden als Teil des Reichsheerseininsich geschlossenesArmee- korps, und zwar das 13., mit eigenen Fahnen und Feldzeichen; die Divisionen, Brigaden, Re- gimenter und selbständigen Bataillone des Armee- korps haben neben der entsprechenden laufenden Nummer im Reichsheer die Numerierung im kgl. württ. Verband. 2. Im Fahneneid heißt es: „daß ich Seiner Majestät dem Könige während meiner Dienstzeit als Soldat treu dienen, dem Bundesfeldherrn und den Kriegsgesetzen Gehorsam leisten und mich stets als tapferer und ehrliebender Soldat ver- halten will“. 38. Die Ernennung, Beförderung, Ver- setzung usw. der Offiziere und Beamten erfolgt durch den König, diejenige des komman- dierenden Generals nach vorgängiger Zustimmung des Kaisers. 4. Der König genießt als Chef seiner Trup- pen die ihm zustehenden Ehren und Rechte und übt die entsprechenden gerichtsherrlichen Befug- nisse samt dem Bestätigungs- und Begnadigungs-