313 aber den Verhältnissen der Bundesarmee möglichst Rechnung zu tragen ist. III. Die Militärverwaltung. Das Recht der selbständigen Militärverwaltung nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Vorschriften steht nach der Reichsverfassung allen Bundesstaaten zu, ist aber durch die Militärkonventionen im allgemeinen an Preußen übertragen worden. Eine selbständige Militärverwaltung haben nur noch die Kontingente von Preußen, Bayern, Sachsen und Württ. Die- jenigen Geschäfte allerdings, welche ihrer Natur nach einheitlich für das ganze deutsche Heer er- ledigt werden müssen, werden von den Zentral- stellen der preußischen Kontingentsverwaltung, insbesondere vom preußischen Kriegsministerium und dem Generalstab der Armee erledigt. Die für das württ. Armeekorps erforderlichen Gelder werden seit 1875 ım Reichsetat verabschiedet, während vorher eine Pauschsumme mit der in Art. 12 der Militärkonvention getroffenen Be- stimmung, wonach Ersparnisse Württ. verbleiben sollen, ausgeworfen worden war. Es ist bestritten, ob bei der jetzigen Regelung Württ. noch An- spruch auf die Ersparnisse hat. Der Militär- fiskus ist nicht Landes-, sondern Reichsfiskus, wird aber, abgesehen von gemeinsamen Heeres- sowie Festungsangelegenheiten, durch Landes- behörden, insbesondere durch die Korpsintendantur vertreten. Die Teilnahme an den gemeinschaft- lichen Heereseinrichtungen, namentlich an den höheren Militärbildungsanstalten und Instituten ist Württ. durch Art. 12 der Militärkonvention zugesichert. Die Behörden der Militärver- waltung sind: l. das württ. Kriegsministerium; esiist eine Landesbehörde, obwohl der Gehalt des Kriegs- ministers durch den Reichsetat bestimmt und vom