316 Staatsgewalt auf dem Gebiet des Finanzwesens bezeichnet man mit Finanzhoheit oder Finanzgewalt. Soweit der Staat Inhaber von Vermögensrechten ist, heißt er Fiskus. Das Staatsvermögen ist entweder Finanzvermögen (werbendes Vermögen), d. h. solches, das Erträge abwirft, wie z. B. die Eisenbahnen und Forsten oder Verwaltungsvermögen (Gebrauchsver- mögen, Inventar), wie z. B. die Dienstgebäude. In Deutschland bestehen getrennte Finanzverwal- tungen für das Reich, die Einzelstaaten und die Kommunalverbände. Die württ. Finanzhoheit ist durch Reichsrecht erheblich eingeschränkt worden in der Richtung, daß das Reich sich die Erhebung einer Reihe von Abgaben, insbesondere der Zölle und Verbrauchssteuern vorbehalten hat. Dafür trägt das Reich eine Reihe von Ausgaben, die zuvor den Einzelstaaten obgelegen sind. Der württ. Fiskus hat eine Reihe besonderer Rechte, die, soweit sie privatrechtlicher Natur sind, haupt- sächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Aus- führungsgesetz zu demselben geregelt sind. II. Die Einnahmen des Staats sind nach württ. Recht folgendermaßen zu unterscheiden: l. Der Ertrag des Staatsvermögens, des sog. Kammerguts. Der Reinertrag desselben ist für das Rechnungsjahr 1. April 1908 bis 3l. März 1909 auf rund 40 Millionen Mark ver- anschlagt; davon fallen auf die Eisenbahnen rund 18 Millionen, die Posten und Telegraphen 8 Mil- lionen, dıe Forsten 11!/g Millionen ; den Eisenbahn- einnahmen stehen aber die Zinsen für die Eisen- bahnschulden in ähnlicher Höhe gegenüber. Über die Entstehung des Kammerguts vgl. 812, I. Das- selbe ist ein vom Königreich unzertrennliches Staatsgut, bestehend aus Grundstücken, Gefällen und nutzbaren Rechten. Es gehören hierzu in