§ 3. Quellen des Staatsrechts. Verfassungen. 27 II. Die Reichsgesetze, d. h. die Gesetze des Deutschen Reichs. Sie gelten für ganz Deutschland. Sie werden im Reichsgesetzblatt veröffentlicht. Zu den Reichsgesetzen gehören auch die elsaß-lothringischen Gesetze, die in einem besonderen Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen publiziert werden. III. Die Landesgesetze der einzelnen deutschen Staa- ten. Dieselben werden in besonderen Gesetzblättern (Regie- rungsblatt), die seit Anfang des 19. Jahrhunderts in allen deutschen Staaten bestehen, publiziert. IV. Die Vverträge. In Betracht kommen hier: 1. Verträge des Deutschen Reichs oder der Einzelstaaten mit fremden Mächten. 2. Verträge mit einzelnen Personen oder Korporationen im Staat (Standesherrn, Kirche). 3. Verträge des Reichs mit den Einzelstaaten oder Ver- träge der Einzelstaaten untereinander. V. Die HZLausgesetze der regierenden Fürsten- häuser. VI. Die Geschäftsordnungen der parlamenta- rischen Versammlungen. 2. Abschnitt. Das Deutsche Reich und die Einzelltaaten. §s 4. Die Gründung des Deutschen Keichs. I. Die Seit bis 1866. Das alte Deutschland, das „Heilige römische Reich deutscher Nation“ wurde durch die napoleonischen Kriege in eine Reihe selbständiger Staaten aufgelöst; am 6. August 1806 kam die Auflösung zum Ab- schluß; an diesem Tage erklärte nämlich der bisherige deutsche Kaiser Franz II., der schon 1804 den Titel eines Erbkaisers