106 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 2. Kap. Landtag. Der Regent erhält als solcher besondere Bezüge aus den Mitteln der Zivilliste, des Hausvermögens oder der Staatskasse. z. Kapitel. Der Landtag. § 28. Kechtliche Stellung dee Landtags. I. Staatsrechtliche Katur der heutigen TLansé- tage. Vom rechtlichen Standpunkt aus ist der Landtag ein Organ des Staates, vom politischen Standpunkt aus eine Vertretung der Regierten gegenüber dem Monarchen. Beruf des Landtags ist es, durch seine Beschlüsse bei der Bildung des Staatswillens teils zustimmend, teils kontrol- lierend mitzuwirken. Bei seiner Tätigkeit hat er die Inter- essen des Staates, der Gesamtheit, also von Krone und Volk wahrzunehmen; vergl. z. B. den Eid der württem- bergischen Landtagsmitglieder: „Ich schwöre, die Verfassung heilig zu halten, und in der Ständeversammlung das unzer- trennliche Wohl des Königs und des Vaterlan- des, ohne alle Nebenrücksicht nach meiner eigenen Über- zeugung treu und gewissenhaft zu beraten.“ (§ 163 der württembergischen Verfassungsurkunde.) Demnach sollen für die Landtagsmitglieder nicht die Interessen einzelner Stände oder gesellschaftlicher Klassen oder kirchlicher Verbände oder ihrer Bezirke Richtschnur für ihre Abstimmungen sein. Des- halb bestimmt z. B. 8 155 der württembergischen Ver- fassungsurkunde: „Der Gewählte ist als Abgeordneter nicht des einzelnen Wahlbezirkes, sondern des ganzen Landes anzusehen.“ Der Landtag ist nicht Mitträger der Staatsgewalt neben dem Monarchen, er beschränkt vielmehr nur den Monarchen bei Handhabung der Staatsgewalt; er hat nur solche Rechte, welche ihm ausdrücklich beigelegt sind. Seine