Höchstpreis-Bolitik.
Von  Dr.  Karl  Thieß,  Professor  an  der  Handelshochschule  Cöln.

Der  Preis  hat  im  Kriege  seine  Rolle  getauscht.  Er  soll  für  die
wichtigsten  Gegenstände  nicht  mehr  wie  in  Friedenszeiten  der  Beherrscher
  des  Marktes,  der  Regulator  des  Austausches,  das  Hauptstreben
  der  Wirtschaftenden  und  der  entscheidende  Ausdruck  des  Erfolges
  sein.  Die  uns  aufgezwungene  Kriegswirtschaft  hat  längst
verschollene  Wirtschaftsformen  und  Auffassungen  wieder  zur  Geltung
gebracht,  dem  ganzen  Wirtschaftsleben  die  Aufgabe  des  planmäßigen
Bersorgens  statt  des  Berdienens  zugewiesen.  Das  Wirtschaften  ist
aus  einem  Geschäft  ein  Amt  geworden.  Erzeugung  und  Berteilung
aller  wesentlichen  Produkte  haben  nach  nationalwirtschaftlichen  Richtlinien
  und  Vorschriften,  nicht  nach  der  automatischen  Lenkung  durch
die  private  Gewinnerwartung  zu  erfolgen.  Der  Preis  dieser  Produkte
  ist  demgemäß  zur  Entlohnung  einer  kriegswirtschaftlichen
Leistung  für  die  Gesamtheit  geworden  und  wird  nach  den  Gesichtspunkten
  der  Angemessenheit  öffentlich  beurteilt  und  amtlich  bemessen.
Der  Wirtschaftende  kann  sich  seine  Preise  nicht  mehr  aussuchen  und
beliebig  ansetzen,  sie  auch  nicht  beliebig  anbseten  und  gewähren.

Statt  der  freien  Marktpreise  treten  immer  mehr  amtliche  Preissetzungen
  auf:  Zuerst  gesetzliche  Höchstpreise,  auf  deren  Uberschreitung
  besondere  Strafen  gesetzt  sind.  Diese  sind  in  vielen  Fällen
nach  dem  Schlagwort  „Höchstpreis  wird  Mindestpreis“  tatsächlich
  zu  allgemein  bewilligten  Taxpreisen  geworden.  ODaneben
erscheinen  die  von  sachverständiger  Seite  festgestellten  Richtpreise
  (Angemessenheitspreise),  deren  Uberschreitung  öffentliche
Mißbilligung  und  Verfolgung  wegen  Wuchers  nach  sich  zieht.  Die
Beschlagnahme  und  öffentliche  Bewirtschaftung  wichtiger  Lebensmittel
  und  Bedarfsstoffe  durch  staatliche  Stellen  oder  mit  Monopolrechten
  ausgestattete  Berbände  bringen  amtlich  festgesetzte  oder  genehmigte
  Ubernahmepreise  mit  sich.  Bei  Weitergabe  dieser
Waren  in  den  Kleinverkehr  werden  ebenso  feste  Monopolpreise
oder  Berbandspreise  berechnet.  Den  unmittelbaren  Abnehmern
der  Zentralstellen  werden  für  die  freihändige  Weitergabe  der  Waren
im  Großhandel  und  Kleinhandel  unter  dem  Einfluß  der  Behörden