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stehende  Vertragspreise  damit  zusammenhängend  auferlegt,  indem
  entweder  der  höchstzulässige  Verkaufspreis  von  vornherein
kalkuliert  und  in  festen  Zahlen  ausgedrückt  oder  aber  die  zulässigen
Zuschläge  auf  einen  bestimmten  Höchstsatz  vertraglich  beschränkt
werden.

So  entsteht  ein  ganzes  System  von  für  unsere  Zeit  neuen
Preisgebilden,  die  aber  an  alte  geschichtliche  Vorbilder  aus  früheren
Kriegszeiten  anknüpfen  können.  Die  Höchstpreise  in  ihren  einfach—
sten  Formen  erwiesen  sich  bei  Kriegsbeginn  unter  den  vorbereitenden
außermilitärischen  Kriegsvorbereitungen,  die  sonst  hauptsächlich
finanz-  und  sozialpolitische  Maßnahmen  umfaßten,  als  die  einzige
wirtschaftspolitische  Schutzmaßregel.  Sie  waren  schon  im  Frieden
für  den  Kriegsfall  vorgesehen  und  ein  Hauptstück  der  recht  bescheidenen
„wirtschaftlichen  Mobilmachung“.

I.  Das  erste  Kriegswirtschaftsjahr.

Lokale  Höchstpreise.  Neben  fünfzehn  anderen  Gesetzen,  die
das  Deutsche  Reich  auf  den  Kriegszustand  einzustellen  sich  bestrebten,
wurde  am  4.  August  1914  das  Gesetz  betreffend  Höchstpreise
erlassen  und  darin  bestimmt,  daß  für  die  Dauer  des  gegenwärtigen
Krieges  für  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs,  insbesondere  für
Nahrungs=  und  Futtermittel  aller  Art  sowie  für  rohe  Naturerzeugnisse,
  Heiz=  und  Leuchtstoffe  Höchstpreise  festgesetzt  werden  könnten.
Das  blieb  zunächst  der  einzige  Bersuch  eines  Eingriffs  in  den  inländischen
  Warenverkehr.  Gegen  die  Weigerung,  zu  den  Höchstpreisen
zu  verkaufen,  wurde  die  Beschlagnahme  durch  die  Behörde  und  der
Zwangsverkauf  für  Rechnung  des  Besitzers  vorgesehen,  gegen  Uberschreitung
  der  Höchstpreise,  Berheimlichung  von  höchstpreisbetroffenen
Vorräten  und  Verstöße  gegen  die  Ausführungsbestimmungen  Geldund
  Gefängnisstrafen.  Dieses  Gesetz  wurde  sofort  mit  seiner  Berkündigung
  in  Kraft  gesetzt.  Den  Zeitpunkt  seines  Aufhörens  soll
der  Bundesrat  bestimmen.  Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von
ihnen  bestimmten  Behörden  sollten  die  erforderlichen  Anordnungen
und  Ausführungsbestimmungen  erlassen.  Der  Bundesrat  hat  sich
selbst  damals  noch  keine  entsprechende  Befugnis  ausdrücklich  beilegen
lassen,  weil  durchaus  an  lokale  und  vorübergehende  Erscheinungen
und  Maßnahmen  gedacht  war.

Die  Begründung  spricht  sich  über  die  Ziele  der  ersten  Höchstpreisperiode
  durchaus  deutlich  aus.  Es  sollte  solchen  Preissteigerungen
entgegengewirkt  werden,  „die  nicht  in  der  Natur  der  Berhältnisse
begründet  sind“,  die  eintreten,  „auch  wenn  an  sich  genügende  Vor-