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räte  zur  Versorgung  der  Bevölkerung  vorhanden  sind'.  Der  Gesetzgeber
  denkt  an  Preissteigerungen,  wie  sie  erfahrungsmäßig  jeder
Krieg  mit  sich  bringt,  die  auf  spekulative  oder  unlautere  Machenschaften
  Einzelner  zurückgehen.  Gegen  diese  will  man  nach  dem  sich
ergebenden  Bedürfnis  unüberschreitbare  Höchstpreise  für  bestimmte
Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs  festsetzen  und  dazu  eine  Ausnahme
  von  den  Grundsätzen  der  Gewerbefreiheit,  ausdrücklich  als
Ausnahme  für  die  Kriegszeit,  schaffen.  Die  Begründung  spricht
von  Taxen  im  Sinne  der  von  Titel  V  der  Gewerbeordnung  beseitigten
  früheren,  behördlich  vorgeschriebenen  Preise.  In  Wirklichkeit
  schafft  die  Höchstpreisgesetzgebung  nur  obere  Grenzen  der  Preisbildung
  und  will  nicht,  daß  die  Höchstpreise  in  allen  Fällen  zu  Normalpreisen
  werden.

Der  Gesetzgeber  sprach  sich  weiter  dahin  aus,  daß,  wenn  er
mit  den  Höchstpreisen  die  gewünschte  Wirkung  und  Sicherung  erzielen
  und  Umgehungen  ausschließen  wollte,  er  alle  Gegenstände  des
täglichen  Bedarfs  treffen  müßte,  ob  sie  nun  im  Marktverkehr,  in
Läden  oder  sonstwie  gehandelt  würden.  Er  dachte  in  erster  Reihe  an
die  Gegenstände  des  Wochenmarktverkehrs,  ferner  an  Waren  wie
Konserven,  Reis,  geräucherte  und  getrocknete  Lebensmittel,  die  überwiegend
  im  Laden=  und  Großverkehr  gehandelt  werden,  auch  an
Futtermittel  und  rohe  Naturerzeugnisse,  unter  letzteren  alle  Früchte
und  alles  Bieh  einbegriffen.  Schließlich  wurden  die  Heiz=  und
Leuchtstoffe  ihrer  Wichtigkeit  wegen  ausdrücklich  einbezogen.
Hinsichtlich  der  Preishöhe  nahm  der  Gesetzgeber  in  diesem
Zeitabschnitt  „angemessene  Preise“  in  Aussicht,  die  in  der  Natur  der
wirtschaftlichen  Berhältnisse,  also  in  den  Mengen  von  Vorrat  und
Bedarf  begründet  waren.  Die  Höchstpreise  sollten  die  Bersorgung
der  Bevölkerung  zu  diesen  angemessenen  Preisen  sicherstellen,  aber
nicht  nur  das  Interesse  der  konsumierenden  Bevölkerung  berücksichtigen,
  ihr  den  Ankauf  des  täglichen  Bedarfs  ermöglichen,  sondern
auch  der  infolge  der  besonderen  Kriegsumstände  schwierigen  Lage  der
Produzenten  und  Händler  gebührend  Rechnung  tragen.  Dem  Verkäufer
  sollte  ein  den  Verhältnissen  angemessener  Nutzen  verbleiben,
sonst,  so  sprach  es  die  Begründung  des  Höchstpreisgesetzes  aus,  wird
man  den  Berkauf  lähmen  und  damit  unter  Umständen  Schlimmeres
herbeiführen,  als  man  durch  die  Festsetzung  von  Höchstpreisen  verhindern
  will.

Diese  wirtschaftlich  -politisch  wichtige  Begründung  zeigt  die
Ziele,  die  das  Reich  in  dem  ersten  Abschnitt  der  Höchstpreispolitik,
der  für  die  große  Mehrzahl  der  Erzeugnisse  mit  dem  ersten  Kriegsjahre
  zusammenfällt,  verfolgt  hat.  Es  wurde  nicht  wie  in  kriegerischen