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setzung  von  Höchstpreisen  im  Großhandel  für  längere  Zeit
entgegenstehen,  und  ungeachtet  der  großen  technischen  Schwierigkeiten,
  die  hierbei  zu  überwinden  sind“,  versucht  werde.  Das
Gesetz  vom  4.  August  wurde  deshalb  so  erweitert,  daß  die  Höchstpreisfestsetzung
  nach  einheitlichen  Gesichtspunkten  und  von  einer
Stelle  erfolgen  konnte,  was  ursprünglich  nicht  vorgesehen  war.
Danach  sind  die  Höchstpreise  seitdem  vom  Bundesrat  festzusetzen,
und  nur  soweit  dieser  von  seiner  Befugnis  keinen  Gebrauch  macht,
können  auch  die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten
  Behörden  mit  gleichen  Maßnahmen  eintreten.  Die
inzwischen  von  letzteren  Behörden  eingeführten  Höchstpreise  blieben
in  Kraft,  solange  und  sofern  der  Bundesrat  von  seiner  neu  festgestellten
  Befugnis  keinen  Gebrauch  machte.  Daneben  lief  und
läuft,  durch  Entscheidungen  der  obersten  Gerichte  bestätigt,  die  Befugnis
  der  Militärbehörden  zur  Höchstpreissetzung  auf  Grund  des
Belagerungszustandsgesetzes.  Von  dieser  Befugnis  haben  sie  auch
weiterhin  vielfach  Gebrauch  gemacht.

Die  Verordnung  vom  28.  Oktober  hat  außerdem  die  Bestimmung
  über  Beschlagnahme  zurückgehaltener  Vorräte,  die  ursprünglich
  lediglich  für  den  Kleinhandel  gedacht  und  zugeschnitten
war,  mit  Rücksicht  auf  den  Großhandel,  insonderheit  in  Getreide
und  JFuttermitteln,  ergänzt.  Bom  gleichen  Tage  lauten  vier
Bundesratsverordnungen  über  Brotgetreide  und  Brot,  die
in  Gemeinschaft  mit  den  Höchstpreisen  ein  kompliziertes  wirtschaftliches
  Ziel  mit  indirekten  Mitteln  erreichen  wollten.  Auf  der
einen  Seite  sollte  durch  Festlegung  der  Roggen=  und  Weizenpreise
  in  einer  für  Kriegszeiten  mäßigen  Höhe  der  Verbraucher
geschützt  werden,  jetzt  nicht  nur  wie  im  August  gegen  vorübergehende
  Preisspekulationen,  sondern  offensichtlich  auch  gegen  eine
bei  der  freien  Marktbildung  zu  erwartende  weitere  und  ständige
Preissteigerung.  Dazu  wurden  in  Anlehnung  an  Produktionsund
  Verkehrsverhältnisse  für  die  Hauptmärkte  Deutschlands
Roggen--  und  Weizenpreise  für  den  Großhandel  festgestellt.  Auch
ein  Steigen  der  Preise  nach  Jahresschluß  1014  war  vorgesehen.
Nun  war  aber  zu  besorgen,  daß  die  Festlegung  der  Preise  auf
mäßiger  und  erschwinglicher  Höhe,  die  sozkalpolktischen  Erwägungen
entsprang,  den  ebenso  notwendigen  Schutz  der  Vorräte  durch
Streckung,  den  freilich  bei  der  Dringlichkeit  des  Brotbedarfs,
der  Wohlhabenheit  des  Bolkes  und  der  Großzügigkeit  der  gezahlten
  Kriegsunterstützungen  auch  höhere  Preise  nicht  voll  erreicht
hätten,  gänzlich  verhindern  und  ins  Gegenteil  verkehren  würde.
Deshalb  wurde  gleichzektig  mit  der  Berbrauchsregelung  begonnen: