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durch  ein  Verfütterungsverbot  für  Brotgetreide  und  Mehl,  durch
eine  Zwangsbestimmung  über  ein  ausgiebiges  Ausmahlverhältnis
und  durch  die  Vorschrift,  das  Weizenbrot  mit  Roggen  und  das
Roggenbrot  mit  Kartoffeln  zu  strecken.  Diese  Bestimmungen
wurden  durch  lokale  Maßnahmen  gegen  den  Verkauf  von  frischem
Brot,  durch  Verwaltungsanordnungen  und  öffentliche  Mahnungen
zur  Sparsamkeit  in  der  Verwendung  ergänzt.  Alles  noch  ohne
entscheidenden  Erfolg.  Das  Doppelziel  der  sparsamsten  Verwendung
  und  der  mäßigen  Preise  ließ  sich  nur  auf  dem  Wege
der  Beschlagnahme  und  öffentlichen  Bewirtschaftung  erreichen,  die
für  Brotgetreide  denn  auch  schon  verhältnismäßig  früh,  durch  die
Verordnung  vom  25.  Januar  1915  über  die  Regelung  des  Ver—
kehrs  mit  Brotgetreide  und  Mehl,  erreicht  worden  ist.

Durch  die  Vereinigung  von  Beschlagnahme  und  Enteigung,
öffentlicher  Bewirtschaftung,  Mehlwirtschaft,  Verbrauchsregelung,
Streckungsvorschriften  und  Preissetzung  ist  es  seither  gelungen,
für  Brotgetreide  die  verschiedenen  Ziele  der  Kriegswirtschaft
gleichzeitig  zu  erreichen  und  die  Getreidewirtschaft  zum  festen  Eckpfeiler
  der  deutschen  Bolksversorgung  im  Kriege  zu  gestalten.

Die  allgemeine  Höchstpreisgesetzgebung  fand  inzwischen  ihre
Fortsetzung  durch  die  Verordnung  vom  17.  Dezember  1914.  Nach
neuer  Bestimmung  kann  der  Bundesrat  anordnen,  daß  auch  für
„andere  Gegenstände“  —  den  Gegenständen  des  täglichen  Bedarfs
gegenüber  —  Höchstpreise  festgesetzt  werden  können.  Sodann  wurden
die  Bestimmungen  über  die  Beschlagnahme  der  mit  Hcöchstpreisen
bedachten  Gegenstände  unter  Berwendung  der  inzwischen  gemachten
Erfahrungen  sorgfältiger  abgefaßt  und  besonders  auch  auf  solches
Getreide,  das  noch  nicht  ausgedroschen  ist,  erstreckt.  Gleichzeitig
wurden  die  Strafen  erhöht  und  der  Kreis  der  strafbaren  Handlungen
  erweitert  und  schärfer  gefaßt.  Mit  diesen  Anderungen  ist
das  Höchstpreisgesetz  vom  4.  August  1014  am  17.  Dezember  in
der  neuen  Fassung  von  neuem  veröffentlicht  worden,  und  erst  in
dieser  Fassung  ist  es  in  der  Folge  hauptsächlich  bekannt  geworden.
Das  ist  auch  der  Grund  geworden,  weshalb  die  im  ersten  Anfang
der  deutschen  Höchstpreispolitik  maßgebenden  Gesichtspunkte  in  der
öffentlichen  Erörterung  gelegentlich  verdunkelt  erscheinen.

Auf  der  gesetzlichen  Grundlage  vom  28.  Oktober  1914  erfolgten
  nun  Schlag  auf  Schlag  von  Reichswegen  allgemeine  Höchstpreisfestsetzungen.
  Für  Metalle  und  industrielle  Rohstoffe  war  der
Höchstpreis  von  vornherein  die  Folge  der  mit  den  Kriegszwecken
begründeten  Beschlagnahme  und  Bewirtschaftung.  Aber  auch  von
den  Lebensmitteln  wurden  noch  im  Jahre  1014  die  wichtigsten