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durch  Höchstpreise  ergriffen:  Roggen,  Weizen,  Gerste,  Hafer,
Kartoffeln,  Kartoffelfabrikate,  Kleie,  Futtermittel,  Zucker.  Den
ersten  Höchstpreisen  folgten  bald  Anderungen  und  Ergänzungen.
Ausführungsbestimmungen  der  Bundesstaaten  schlossen  sich  an,  ergänzende
  Maßnahmen  wurden  den  Gemeinden  und  unteren  Verwaltungsbehörden
  übertragen.  Die  Fortsetzung  der  Höchstpreisfestsetzung
  verflocht  sich  auch  für  Nahrungsmittel  mit  den  Anfängen
  der  Bewirtschaftung.

In  der  Begründung  der  ersten  von  Reichswegen  verordneten
Höchstpreise  vom  28.Oktober  1914  wurde  ausdrücklich  betont:  „Uber
die  Schwierigkeiten  und  die  Bedenken  solchen  Eingreifens  waren
sich  die  verbündeten  Regierungen  nicht  im  Zweifel.  Aber  der  Krieg
ändert  die  natürlichen  wirtschaftlichen  Berhältnisse  und  erheischt
daher  besondere  Maßnahmen.  Selbstverständlich  ist  deren  Eingreifen
  in  das  Wirtschaftsgetriebe  auf  das  geringste  Maß  beschränkt
worden,  bei  dem  der  angestrebte  Erfolg  noch  erreichbar  war.  Besonders
  ist  darauf  Bedacht  genommen,  dem  Handel  innerhalb  des
durch  die  Preisfestsetzungen  gespannten  Rahmens  Spielraum  und
Anreiz  zu  nützlicher  Betätigung  zu  belassen“.  Abhnliche  grundsätzliche
Bedenken  und  Berwahrungen  finden  sich,  wenngleich  kürzer  und
mehr  zurückgedrängt,  auch  noch  zu  späteren  Berordnungen.

II.  Das  zweite  Kriegswirtschaftsfahr.

Das  Ziel  des  gerechten  Breises.  Als  der  Krieg  sich  in
das  zweite  Wirtschaftsjahr  hinein  fortsetzte  und  sein  Ende  nicht
abzusehen  war,  wuchs  einerseits  das  Bedürfnis  nach  gesenlicher
Regelung  und  planmäßigem  Aufbau  des  gestörten  Wirtschaftslebens,
  andererseits  wuchs  auf  Grund  der  bisherigen  Erfahrungen
beinahe  noch  mehr  das  Zutrauen  zur  Leistung  der  Behörden  und
zur  Organisationsfähigkeit  des  Wirtschaftslebens,  zur  Lenkung  der
Preisbildung.  Ging  das  erste  Jahr  und  das  erste  Hcöchstpreisgesetz
  durchweg  auf  „angemessene  Preise“  hinaus,  d.  h.  auf  solche,
die  sich  der  Ausgleichung  von  Vorrat  und  Bedarf  anpassen  und
nur  die  spekulativen  Einflüsse  ausschalten  wollten,  so  versuchen  die
grundlegenden  Regelungen  des  zweiten  Jahres:  Preiswucher-Verordnung
  und  Preisprüfungsstellen-Berordnung,  anstelle  des  natürlich
  sich  ergebenden  in  gewisser  Weise  den  „gerechten“  Preis  zu
schieben,  die  Markteinflüsse  zurückzudrängen  und  durch  Berordnung
und  Rechtsprechung  einen  „ordnungsmäßigen“,  meistens  der  automatischen
  Preisbildung  der  Kriegszeit  gegenüber  „ermäßigten“  Preis
auf  der  Grundlage  der  Selbstkosten  der  Erzeuger  und  der  Leistungs-