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fähigkeit  der  Berbraucher  aufzubauen.  Bisweilen  zielte  aber  diese
bewußte  Preispolitik  auch  zur  Anspornung  besonderer  Produktionsleistungen
  auf  einen  „erhöhten“  Preis  ab.  Auch  diese  Gesetzgebung
hat  unzweifelhaft  einen  gewissen  Erfolg  erzielt,  wenngleich  nicht
den  vollen  Erfolg,  und  wenngleich  bei  den  großen  Notwendigkeiten
der  Bolksernährung  das  Unzureichende  einer  reinen  Preisregelung
bald  erkennbar  werden  mußte.  Sobald  die  wirkliche  Knappheit
in  ihrer  vollen  Härte  offenbar  wurde,  da  wo  man  ursprünglich
mehr  eine  spekulative  Zurückhaltung  vermutet  hatte,  war  es
klar,  daß  man  mit  der  Berteflung  an  die  tieferen  Ursachen,  nicht
nur  mit  der  Preisregelung  an  die  äußeren  Symptome  herangehen
mußte.  Es  war  aber  natürlich,  daß  man  den  nchstliegenden
Versuch  mit  der  Preispolitik  voraufgehen  ließ.

Die  Bekämpfung  des  Preiswuchers.  Die  Bekanntmachung
  gegen  übermäßige  Preissteigerung  vom
23.  Juli  1915  bezeichnet  den  Beginn  einer  neuen  Auffassungsweise.
  Sie  bedroht  mit  Gefängnisstrafe  bis  zu  einem  Jahr  und
mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen
—  seither  die  beliebte  Strafformel  für  Kriegsvergehen  aller  Art  —
seden,  der  für  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs,  insbesondere  für
Nahrungs=  und  Futtermittel  aller  Art,  für  rohe  Naturerzeugnisse,
Heiz=  und  Leuchtstoffe,  sowie  für  Gegenstände  des  Kriegsbedarfs
Preise  fordert,  die  unter  Berücksichtigung  der  gesamten  Berhältnisse,
  insbesondere  der  Marktlage,  ein  en  übermäßigen  Gewinn
enthalten,  oder  solche  Preise  sich  oder  einem  anderen  gewähren  und
versprechen  läßt.  Auch  gegen  Zurückhaltung  und  andere  unlautere,
preistreibende  Machenschaften  werden  Strafen  und  Maßnahmen  festgesetzt.
  Die  Begründung  stellt  fest,  daß  überall  im  Reiche  eine  nicht
zuverkennende  übermäßige,  vielfach  anscheinend  nicht  sachlich  begründete
Steigerung  der  Preise,  namentlich  auf  dem  Lebensmittelmarkte,  eingetreten
  sei.  Mit  der  bestehenden  Gesetzgebung  sei  dieser  Breiswucher
nicht  wirksam  zu  bekämpfen.  Deshalb  die  neue  Berordnung.  Das
Reichsgericht  hat  in  der  Folge  diese  Gesetzgebung  besonders  streng
ausgelegt  und  den  Grundsatz  aufgestellt,  daß  niemand  an  seinen  Waren
mehr  als  im  Frieden  verdienen  solle.  Der  Verkäufer  sei  also  im
allgemeinen  an  den  friedensmäßigen  Aufschlag  auf  seine  Gestehungsund
  Einstandskosten  gebunden.  Der  reine  Gewinn  dürfe  darüber
hinaus  nicht  beliebig  gesteigert  werden,  auch  wenn  der  Verkauf  zu
Marktpreisen  einen  höheren  Gewinn  abwerfen  würde.  Wer  billig
eingekauft  habe,  solle  mit  der  „Notmarktlage  der  Kriegszeit  nicht  ohne
weiteres  mitgehen,  sondern  darunter  bleiben  und  eben  dadurch  jenen