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mäßigenden  Einfluß  auf  die  Preise  üben,  dessen  Fehlen  die  kriegsmäßige
  Preisbildung  ungesund  gestaltet  habe.  Es  sei  auch  nicht  zulässig,
bei  vermindertem  Umsatz  den  damit  zusammenhängenden  Gewinnausfall
  oder  Verluste  bei  anderen  Geschäften  auf  die  Preise  der  verbleibenden
  Waren  zu  schlagen.  Die  Gesetzgebung  und  Rechtsprechung  machen
also  im  ganzen  die  Preisbildung,  die  Spesen  und  die  Gewinnhöhe  der
Friedenszeit  zum  Maßstab  der  zulässigen  Kriegsgewinne,  wollen  die
„Kriegskonfunktur“  als  Gewinnursache  und  Teuerungsbegründung
ausschalten,  weichen  damit  bewußt  von  der  Preisbildung  der  Friedenszeit
  ab  und  geben,  neben  den  „herkömmlichen“  Preisen,  dem  Preiselement
  der  Gestehungskosten  eine  hervorstechende  Geltung,  wie  sie  ihm
von  Weltverbesserern  schon  oft  zugedacht  worden  ist,  wie  sie  in  der
Praxis  des  freien  Marktes  aber  niemals  bestanden  hat.  Diese
entschlossene  Stellungnahme  ist  aus  der  Uberzeugung  und  Beobachtung
herausgewachsen,  daß  das  gestörte  Wirtschaftsleben  der  Kriegszeit
aus  sich  heraus  keine  ausgleichenden,  mäßigenden  Preiseinflüsse  mehr
entwickeln  kann.  Die  einseitige  natürliche  Preisentwicklung  nach  oben
gibt  aber  den  besten  Nährboden  für  wucherische  Auswüchse  und
Ubertreibungen  ab,  wenn  nicht  die  Staatsgewalt  dem  bewußt  und
kraftvoll  nach  anderen,  eigenen  Grundsätzen  entgegentritt.  In  der
Furcht  vor  Strafe  und  UAchtung  wird  ein  künstliches  Mittel  des  Preisdrucks
  geschaffen.  Das  Bewußtsein,  damit  nur  vorübergehende
Notgesetze  der  Kriegszeit,  nicht  etwa  eine  grundsätzliche  und  dauernde
Berbesserung  der  Preisbildung  einzuführen,  ist  vorhanden,  aber  auch
die  Entschlossenheit,  vor  Härten  gegenüber  den  Wirtschaftenden  nicht
zurückschrecken,  und  das  Vertrauen,  ermäßigte  „Konsumpreise“  erzwingen
  zu  können.  Die  Preiswucher-Verordnung  wurde  amgleichen
Tage  erlassen  wie  die  im  Verhältnis  zur  allgemeinen  Lage  mäßigen
Brotgetreidepreise  des  zweiten  Kriegsfahres,  die  sich  schon  auf  die
guten  und  dauernden  Erfahrungen  der  ersten  Kriegsperiode  mit
dieser  bewußten  Breisermäßigung  stützen  konnten.

Die  schärfste  Ausprägung  hat  der  grundsätzliche  Standpunkt
hinsichtlich  der  Mäßigung  in  den  Aufschlägen,  unabhängig  vom
Marktpreise,  in  der  Anderung  der  Bekanntmachungen  über  Höchstpreise
  und  Breiswucher  vom  23.  März  1916  gefunden.  Darin
werden  die  Strafen  für  Preiswucher  selbst  dann  angedroht,  wenn
im  einzelnen  Falle  in  der  Forderung  und  Annahme  von  gesetzlichen
Höchstpreisen,  ebenso  wie  schon  vorher  in  der  Forderung  der  au,
offenem  Markte  herrschenden  freien  Preise,  eine  übermäßige  Preis
steigerung  für  den  Einzelnen  liegt.  Bei  günstigen  Produktionskoster
und  Einkäufen  hat  der  Verkäufer  eben  unter  den  herrschenden
Breisen  zu  bleiben  und  sich  mit  normalen  Aufschlägen  zu  be-