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gnügen,  um  sich  vor  den  gesetzlichen  Strafen  für  Preiswucher  zu
schützen.

Der  gleiche  Grundsatz,  daß  die  Einkaufspreise  mehr  als  die
Notmarktlage  der  Kriegszeit  maßgebend  sein  sollen,  kehrt  offen  ausgesprochen
  in  der  Berordnung  über  die  äußere  Kennzeichnung
von  Waren  vom  18.  Mai  1916  wieder.  Dort  wird  eines  der
Ziele  in  &amp;  2  so  ausgedrückt:  „Der  Preis  für  Gegenstände  des
täglichen  Bedarfs,  die  zum  Weiterverkauf  unter  Festsetzung  eines
Kleinverkaufspreises  geliefert  worden  sind,  darf  nachträglich  nicht
erhöht  werden.  Auf  entgegenstehende  Abreden  können  sich  die  Beteiligten
  nicht  berufen,  auch  wenn  die  Abreden  vor  dem  Inkrasttreten
  dieser  Berordnung  getroffen  sind.“

In  der  nämlichen  Richtung,  um  die  ordnungsmäßigen  Preise
wirklich  durchzuführen,  bestimmt  die  Verordnung  vom  23.  September
  1015  über  unzuverlässige  Personen,  daß  Personen,  die
sich  als  unzuverlässig  im  Handel  erweisen,  namentlich  durch  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Höchstpreis=  und  Preiswucher-Vorschristen,
auf  dem  Verwaltungswege  aus  dem  Handel  entfernt  werden
können.  —  Die  Konzessionspflicht  des  Großhandels  für  Lebensmittel,
die  Beschränkung  der  Zeitungsanzeigen  und  namentlich  die  Bestrafung
  des  „Kettenhandels  als  unlauterer,  preistreibender  Machenschaft,
  wie  sie  sich  in  der  Kettenhandels-Berordnung  vom
24.  Juni  1910  vereinigt  finden,  verfolgen  das  gleiche  Ziel  und  treten
der  Umgehung  der  Preiswucher-Verordnung  auf  allen  Wegen
entgegen.

Diese  Preiswuchermaßnahmen  haben  ihren  unbestrittensten  Erfolg
  ebenso  wie  die  Höchstpreisbestimmungen  da  errungen,  wo  sie
nicht  künstlich  gedrückte,  sondern  die  auf  Grund  von  Vorrat  und
Bedarf  gebildeten  normalen  Preise  schützen.  Sie  bewirken  dann,
daß  Preise,  wie  sie  etwa  auf  dem  Wochenmarkte  und  in  der  Markthalle,
  im  Warenhaus  und  in  andern  Großgeschäften  unter  guter
Aufsicht  und  Kontrolle  durch  Behörden  und  Käufermassen  sich  auch
unter  Kriegsverhältnissen  von  selbst  einstellen  werden,  auch  da  nicht
überschritten  werden,  wo  beschränkte  Käuferkreise  auf  ein  einzelnes  lokal
nahegelegenes  Geschäft  angewiesen  sind,  wo  entweder  die  Zahlungsfähigkeit
  einer  wohlhabenden  oder  umgekehrt  die  Hilflosigkeit  einer
armen  und  nur  zu  kleinsten  Einkäufen  fähigen  Bevölkerung  zu
unverschämten  Preisforderungen  reizt  —  daß  sie  aber  auch  dann
nicht  überschritten  werden,  wenn  an  bestimmten  Tagen  die  Vorräte
und  Anfuhren  für  den  Andrang  der  zahlungswilligen  und  in  Notlage
  befindlichen  Käufer  nicht  zureichen.  Im  Frieden  werden  einzelne
Uberforderungen  von  Geschäftsleuten  durch  den  Verlust  der  Kund-