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schaft  bald  genug  automatisch  bestraft.  Im  Kriege  aber  muß  die
drängende  Nachfrage  jedes  Angebot  benutzen,  auch  das  unverschämte
und  wucherische,  und  wenn  Einzelne  das  zur  Forderung  von  Wucherpreisen
  ausnutzen  und  damit  ungestraft  durchkommen,  dann  gibt
das  bei  der  allgemein  steigenden  Tendenz  der  Kriegspreise  leicht
Anlaß  und  Vorwand,  daß  die  ursprüngliche  Ausnahme  bald  zur
Regel  wird  und  die  Mehrzahl  der  Geschäftsleute  ihre  Preise  ebenfalls
  entsprechend  heraufsetzt.  Die  Androhung  der  Preiswucherstrafen
  wirkt  in  der  Richtung,  die  auf  erlaubten  Preisen  sich  aufbauenden
  Preissteigerungen  Einzelner  seltener  zu  machen  und  ihnen,
wo  sie  dennoch  vorkommen,  den  Anreiz  des  schlechten  Beispiels  zu
benehmen,  das  gute  Sitten  verdirbt.

Die  Preisprüfungsstellen.  Die  Neueinführung  des  uralten
Preiswucherdeliktes  in  unsere  Rechtsordnung  setzte  nun  neue  sachverständige,
  gutachtende  Organe  voraus,  die  sagen  konnten,  welche
Preise  als  gerecht  und  billig  zu  betrachten  seien,  welche  Einstandspreise
  und  Aufschläge  friedensmäßig  in  sedem  der  tausend  in  Fragekommenden
  Gewerbe=  und  Handelszweige  üblich  und  normal.
waren,  welche  Verschiebung  in  Kosten  und  Grundlagen  eine  berechtigte
  Breisverschiebung  nach  sich  ziehen  müsse,  und  welche  anderen
Kalkulationsänderungen  vom  Standpunkte  der  Gesamtheit  nicht
anzuerkennen  seien.  Bor  diesen  für  unsere  Zeit  ganz  neuen  Fragen
mußte  die  Tatkrast  der  Staatsanwälte  und  die  Sachkenntnis  der
Richter  versagen.  Es  erfolgte  die  Schaffung  der  neuen  Selbstverwaltungskörper
  der  Preisprüfungsstellen  durch  die  Berordnung
vom  25.  September  1919.  „Zur  Sicherung  von  Unterlagen  für
die  Breisregelung  der  Gegenstände  des  notwendigen  Lebensbedarfs
  und  zur  Unterstützung  der  zuständigen  Stellen  bei  der
Uberwachung  des  Verkehrs  mit  diesen  Gegenständen  werden  Preisprüfungsstellen
  errichtet.  Gemeinden  über  10000  Einwohner
müssen  solche  Preisprüfungsstellen  haben  oder  an  ihnen  beteiligt
sein,  kleinere  können  sie  einrichten,  ebenso  können  Kommunalverbände-Stellen
  für  größere  Bezirke  einrichten.  Namentlich  kleinere  Industrieorte
  und  landrätliche  Kreise  und  entsprechende  Verwaltungsbezirke
  haben  zahlreich  von  dieser  Befugnis  Gebrauch  gemacht,
so  daß  setzt  in  Deutschland  1038  derartige  Stellen  arbeiten.
Der  Vorsitzende  muß  Staats=  oder  Gemeindebeamter  sein,  die
Mitglieder  sind  zur  Hälste  aus  den  Kreisen  der  Warenerzeuger  und
Händler,  zur  anderen  Hälfte  aus  unbeteiligten  Sachverständigen
und  Verbrauchern  zusammengesetzt.  Berschiedene  Aufgaben  auf
dem  Gebiete  der  Preisfragen  sind  den  Preisprüfungsstellen  über-