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Organisation  für  solchen  Gegenstand  aufwenden  will.  Freilich  muß
dann  ganz  besonders  darauf  geachtet  werden,  daß  der  Preis  sich  den
Verhältnissen  von  Vorräten  und  Bedarf  anschließt  und  sich  leichtbeweglich
  auch  ihren  Verschiebungen  anpassen  kann.  Die  Höchstpreise
des  Kriegsernährungsamts  für  Wild  vom  17.  September  1916,  für
Flußfische  —  die  Teichfische  sind  syndiziert  und  anders  behandelt  worden
—  vom  24.  Juni  1916  haben  diese  Eigenart  der  Höchstpreise  im  freien
Verkehr  unter  Verzicht  auf  Beschlagnahme  und  Berteilung.  Auch
die  Höchstpreise  für  Soda  vom  20.  Mai  1010  haben  diesen  Sinn.
Mit  dem  Bflaumenhöchstpreis  vom  29.  August  1910  versucht  man
gleichfalls  diese  Bahnen  zu  wandeln.

Gebiete  der  freien  Preisbildung  in  der  Kriegswirtschaft.
Macht  man  eine  Abstufung  der  Marktwaren  nach  ihrer  Bewirtschaftungsfähigkeit,
  so  wird  man  von  den  wichtigsten  und  regelmäßig
zu  beschaffenden,  die  beschlagnahmt,  verteilt  und  einheitlich  vertrieben
werden  können,  über  die  minder  häufigen  und  wichtigen,  deren  Verkehr
  man  nur  mit  Höchstpreisen  regelt,  zu  anderen  gelangen,  die  auch
dieser  Art  der  Regelung  besondere  Schwierigkeiten  entgegensetzen.
Das  sind  Waren,  deren  Ernte  nach  Jahr  und  Wetter  und  Zufälligkeiten
  ganz  verschieden  ausfällt  und  schwer  zu  berechnen  ist,  deren
Unterarten  nach  Brauchbarkeit  und  Preisen  sehr  verschieden  sind,
deren  Preise  von  Tag  zu  Tag  schwanken.  Namentlich  wenn  die
Preisbildung  mit  hohen  Preisen  einsetzt  und  sich  dann  natürlich  ermäßigt,
  wie  fährlich  bei  Obst  und  Gemüse,  wenn  auch  von  Ort  zu
Ort  große  Preisunterschiede  bestehen,  werden  gegen  Höchstpreise  Bedenken
  vorwiegen.  Gegen  eine  Bewirtschaftung  schafft  gleichzettig
namentlich  die  leichte  Berderbbarkeit  dieser  Waren  schwere  Bedenken.
Das  gilt  für  Tafelobst,  Frühgemüse  und  einiges  andere,  was  bisher
der  freien  Preisbildung  überlassen  worden  ist,  soweit  nicht  die  Städte
durch  lokale  Höchst=  oder  Nichtpreise  genau  angepaßte  Schranken
aufgerichtet  haben.  Freilich  wird  der  Kreis  dieser  Waren,  die  man
der  staatlichen  Beeinflussung  nicht  für  fähig  hält,  mit  zunehmender
Erfahrung  und  Dringlichkeit  immer  kleiner.  Ursprünglich  hatte  man
—  im  Gegensatz  zu  Getreide,  Zucker,  Rohstoffen  usw.  —  auch  Vieh
und  Fleisch,  Speisefette,  Milch  und  Eier  und  dergl.  ziemlich  allgemein
dazu  gerechnet.  Zetzt  sind  diese  Dinge  längst  bewirtschaftet.  Wo  die
Dringlichkeit  eines  Gegenstandes  wächst,  wie  z.  B.  der  Marmelade
als  Fettersatz,  oder  wo  offenbarer  Wucher  das  Haupt  erhebt,  da
wird  das  Reich  auch  erhebliche  Bedenken  bei  Seite  setzen  und  die  Bewirtschaftung
  oder  die  Höchstpreissetzung  künftig  noch  weiter  ausdehnen
  müssen.  Wo  es  sich  um  verhältnismäßig  entbehrliche  Gegen-