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stände  handelt,  deren  Verbrauch  auf  jede  Preisänderung  hin  sich
leicht  ändert  und  sich  ihr  anpaßt,  da  hat  die  freie  Preisbildung  auch
ferner  ihr  Feld.

Bei  anderen  Erzeugnissen  hat  die  Preispolitik  sogar  früher  festgesetzte
  Breisbindungen  zeitweise  wieder  beseitigt,  um  durch  die  freie
Preisbildung  der  Erzeugung  und  der  zweckmäßigsten  Verwendung
einen  größeren  Ansporn  zu  geben.  Das  ist  im  Anfang  des  zweiten
Kriegsjahrs  für  Schweinefleisch,  Kartoffeln  und  im  Frühfahr  1910
für  Gemüse,  Zwiebeln  und  Sauerkraut  geschehen.  Allerdings  ist
dieser  Weg  in  allen  Fällen  schon  wieder  verlassen.  Gegenwärtig
wird,  wenn  bei  Höchstpreissetzungen  eine  ungewollte  Berwendung
der  Ware  und  unliebsame  Nebenwirkung  eintritt,  diese  lieber  einfach
verboten  oder  aber  die  Höchstpreissetzung  entsprechend  ergänzt.

Höchstpreise  für  „verkehrsfreie  Ware“.  Für  „verkehrsfreie
  Ware“  kommt  ein  Höchstpreis  dann  in  Frage,  wenn  die  Hauptmasse
  einer  Ware  beschlagnahmt  und  öffentlich  bewirtschaftet  ist  und
unter  festen  „Verbandspreisen“  verkauft  wird,  wenn  daneben  aber
verkehrsfreie  Mengen  in  Umlauf  sind,  sei  es  durch  freigebliebene
Einfuhr  oder  Schmuggel,  sei  es  durch  Zusammenkauf  aus  kleinsten,
von  der  Beschlagnahme  ausgenommenen  Mengen,  sei  es  aus  den
zur  freien  Verfügung  des  Landwirts  gebliebenen  Beständen.  Solche
beschlagnahmefreie  Ware  verschiedener  Art:  Weizenmehl,  Mais  und
Maismehl,  Graupen  und  Grütze,  Fleisch,  Wurst,  Käse,  Reis,  Zucker
usw.  ist  in  den  Anfängen  der  öffentlichen  Bewirtschaftung  höchst—
preisfrei  geblieben,  die  Preise  gerade  dafür  sind  wucherisch  in  die
Höhe  geschnellt,  der  Gemeinschafts-Wucher  des  „Kettenhandels“  hat
sich  an  diese  Warenposten  gehängt,  weil  für  derartig  dringlich  gebrauchte
  und  auf  freiem  Markte  sehr  knappe  Lebensmittel  immer
verhältnicmäßig  zu  viel  zahlungsfähige  Nachfrage  vorhanden  ist,
die  durch  die  öffentliche  Zuteilung  nicht  voll  befriedigt  wird  und  zu
jedem  Preise  kaufwillig  ist.  Dadurch  werden  die  Preise  ständig  gesteigert,
  namentlich  entsteht  auch  ein  großer  Anreiz,  auf  unrechtmäßige
Weise  derartige  Ware  der  vorgeschriebenen  Beschlagnahme  und  Bewirtschaftung
  zu  entziehen  und  sie  unter  falschem  Borwand  (als  verkehrsfreie
  Ware,  Einfuhrware,  alte  Bestände  und  wie  die  Ausreden
heißen)  zu  überhohen  Preisen  auf  den  freien  Markt  zu  bringen.  Deshalb
  ist  die  Wirtschaftspolktik  des  dritten  Kriegsfahres  den  Weg  gegangen,
  die  Preise  der  Bewirtschaftungsgesellschaften  zugleich  mit
dem  Rechte  gesetzlicher  Höchstpreise  zu  umkleiden,  so  daß  also  künftighin
  beschlagnahmefreie  Ware  zu  den  gleichen  Preisen  wie  die  bewirtschaftete
  verkauft  werden  muß.  Dadurch  bleibt  der  Anreiz  zum  Zu-