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oder  gewisse  Syndikatsbeschlüsse  auch  für  Außenstehende  verbindlich
zu  machen  oder  aber  letztere  durch  gesetzliche  Höchstpreise  zu  verhindern,
  die  Abmachungen  mit  den  Verbänden  zu  durchkreuzen.

Kleinhandels-Höchstpreise  für  bewirtschaftete  Waren.
Das  vierte  und  wichtigste  Anwendungsfeld  findet  die  Höchstpreisgesetzgebung
  da,  wo  Beschlagnahme,  Berarbektung  und  Großhandelsvertrieb
  auf  Grund  von  Reichsmonopolpreisen  einhettlich  erfolgt,
diese  einheitliche  Breissetzung  aber  beim  Kleinhandel,  der  Kleinverarbeittung
  und  der  Abgabe  an  den  Verbraucher  Halt
macht.  Da  sind  in  vielen  Fällen  die  Vorbedingungen  und  Spesen
der  letzten  Verarbeitung  und  des  kleinen  Vertriebs  lokal  so  verschieden,
  daß  ein  Reichspreis  riskieren  würde,  entweder  der  einen
Hälste  der  Handwerker  oder  Kleinhändler  übertrieben  hohe  Gewinne
  in  den  Schoß  zu  werfen,  oder  aber  der  anderen  Hälfte  die
Lebensfähigkeit  zu  nehmen  und  durch  ihr  Versagen  die  ganze
Versorgungsorganisation  schädigen  zu  lassen.  Die  Preise  z.  B.  für
Brot  werden  zweckmäßiger  lokal  festgesetzt  und  von  den  Gemeinden
verschieden  gestaltet,  auf  Grund  der  von  Reichs  wegen  bestehenden
Getreide=  und  Mehlpreise.  Das  schließt  eine  Beeinflussung  von
der  Zentralstelle  auf  Grund  von  Klagen  und  Vergleichen  und
einzelnen  günstigen  örtlichen  Erfahrungen  und  Regelungen  nicht
aus.  Desgleichen  sind  die  Gemeinden  am  besten  in  der  Lage,  in  ortsüblicher
  Wene  z.  B.  die  Preise  der  Stucke  des  Fleisches  gegeneinander
  abzustufen,  während  die  Biehpreise  einheitlich  behandelt
werden.  Ebenso  haben  Milch,  Eier,  Zucker,  Kartoffeln,  Speise—
fette  und  derlei  Waren  immer  nach  Gegenden,  nach  Ortsgrößen,
nach  Zufuhrkosten  und  nach  der  Wohlhabenheit  der  Bevölkerung
verschiedene  Breise  gehabt.  Diese  örtliche  Anpassung  kann  unter
Umständen  auch  dann  beibehalten  werden,  wenn  die  Warenbeschaffung,
  Bewirtschaftung  und  Zuteilung  nach  einheitlichen
Gesichtspunkten  erfolgt.  Das  sehen  noch  wieder  eine  ganze  Reihe
der  neuesten  Bewirtschaftungs-Berordnungen  in  der  gleichen  Weise
vor.  Unmöglich  kann  der  Gesetzgeber  fetzt  mitten  im  Kriege  die
Streitfragen  lösen,  ob  die  Nahrungsmittelgewerbe  und  der  Kleinhandel
  vielerorts  zu  hohe  Gewinne,  zu  starke  Besetzung,  unwirtschaftliche
  Arbeitsweise  hatten,  ob  man  nicht  besser  den  ganzen  Betrieb
mit  Genossenschaften  machen  könne  usw.  Diese  Streitfragen  müssen  in
der  Schwebebleiben.  Die  Gemeinden  müssen  diese  Verhältnisse  kennen
und  konnen  dafür  sorgen,  daß  die  erforderlichen  Zwischenhände
noch  bestehen  und  ihre  Aufgaben  in  der  Kriegswirtschaft  leisten
können,  daß  aber  auch  niemand  übertriebene  Ausfschläge  erhält.