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Mit  diesen  letzten  Bestimmungen  kehrt  die  Höchstpreispolitik
zu  ihrem  Ausgangspunkte  zurück,  zu  den  lokalen  Kleinhandels-Höchstpreisen,
  die  in  dem  Gesetze  vom  4.  August  1914  vorgesehen
waren.  Nachdem  diese  lokalen  Höchstpreise  durch  die  zentrale
Bersorgungsregelung,  Berteilung  und  Belieferung  eine  feste  Unterlage
  gefunden  haben,  lassen  sie  sich  durchführen,  ohne  daß  sich  die
Gemeinden  gegenseitig  Wettbewerb  machen  und  von  arundverschiedenen
  Breisunterlagen  ausgehen.  Sind  sie  aber  durchführbar,
dann  können  sie  auch  die  Borteile  der  genaueren  Kenntnis  der  Verbraucher,
  ihrer  Leistungsfähigkeit  und  ihrer  Bedürfnisse,  der  Bezugsquellen
  und  Vertriebskosten  zur  Geltung  bringen.

Die  Preise  der  Bewirtschaftungsstellen.  Wichtiger  als
alle  „Höchstpreise“  im  freien  Verkehr  sind  nach  Lage  der  deutschen
Kriegswirtschaft  im  dritten  Kriegsfahre  die  von  den  öffentlichen
Bewirtschaftungsstellen  selbst  gezahlten  und  geforderten  Preise
geworden.  Tritt  man  an  die  Grundsäte  heran,  die  für  deren
Festlegung  gelten  und  gelten  müssen,  so  ist  bald  zu  erkennen,  daß  auch
für  sie  die  Lehren  gelten,  die  uns  die  Erfahrungen  mit  den  bisherigen
Höchstpreisen  dieses  Krieges  an  die  Hand  geben.  Auch  die  Monopolpreise
der  bewirtschafteten  Waren  müssen  sich  schließlich  den  Gesichtspunkten
der  Höchstpreise  aus  indirektem  Zwang  anpassen  oder  mindestens  annähern.
  Die  zulässigen  Abweichungen  nach  oben  zwecks  Erzeugungsanreizes
  oder  nach  unten  zur  Begünstigung  der  Verbraucher  haben  auf
die  Dauer  und  im  Großen  viel  weniger  Spielraum,  als  die  politischen
Ansprüche  von  beiden  Seiten  oft  einsehen  wollen.  Auch  die  Bewirtschaftungsstellen
  können  und  sollen  nicht  die  Preise  beliebig  verschieben.
oder  festnageln,  sondern  sollen  einigermaßen  „angemessene  Preise“
finden,  die  in  ihren  Grundlagen  der  Marktpreisbildung  sich  anpassen,
also  z.  B.  nach  reichlicher  Ernte  herunter-,  nach  schlechter  Ernte  in  die
Höhe  gehen.  Durch  Beschlagnahme,  Bewirtschaftung  und  Streckung
werden  die  natürlichen  Preiseinflüsse  wohl  abgeschwächt,  aber  nicht
aufgehoben.  Was  manin  der  Theorie  von  den  Monopolpreisen  schon
immer  gewußt  hat,  daß  auf  sie  schließlich  die  gleichen  Einflüsse
wirken  wie  auf  die  Preise  der  freien  Konkurrenz,  nur  in  anderer,  indirekter
  und  abgeschwächter  Form,  durch  andere  wirtschaftliche  Einzelvorgänge
  und  Erwägungen,  das  trifft  auch  bei  den  Kriegspreisen
zu.  Braucht  der  Roggenpreis  der  Neichsgetreidestelle  auch  darauf
keine  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  etwa  im  nächsten  Laden  billiger  verkauft
  werden  und  der  eigene  Vorrat  liegen  bleiben  könnte,  so  doch
darauf,  daß  die  politische  Unzufriedenheit  über  hohe  Preise  nicht
grundlos  herausgefordert  wird,  und  auf  der  anderen  Seite,  daß