34  Vorschläge  zur  Ernährung  des  deutschen  Volkes  in  Krieg  und  Frieden.

VI.

Strafbestimmungen  gegen  das  vorsätzliche  oder
fahrlässige  Verderbenlassen  von  Nahrungsmitteln.
Von  Dr.  Jakob  Hacks.

Während  des  Krieges  kommt  es  nicht  selten  vor,  daß
große  Vorräte  von  Nahrungsmitteln  verderben.  Bald  sind
es  Fleischwaren,  bald  Butter  oder  Käse,  bald  Eier  und  die
verschiedensten  Arten  anderer  Nahrungsmittel,  die  offenbar
aus  gewinnsüchtiger  Absicht  zurückgehalten  und  dadurch  dem
Verderben  preisgegeben  werden.  Auch  große  Mengen  von
Kartoffeln  sind  im  Sommer  1916  zu  Grunde  gegangen,
weil  sie  um  des  hohen  Preises  willen  als  „Frühkartoffeln“
weit  über  den  Bedarf  hinaus  unreif  aus  der  Erde  genommen
worden  sind.  Sicherlich  sind  auch  vor  dem  Kriege  auf  diese
oder  ähnliche  Arten  große  Mengen  von  Nahrungsmitteln
zu  Grunde  gegangen;  da  aber  alles  in  Hülle  und  Flülle
vorhanden  war,  hat  niemand  besonderen  Wert  darauf  gelegt.

Auch  heute  noch  gibt  es  Leute,  die  sich  über  das  Verderben
  der  Waren  in  keiner  Weise  aufregen,  weil  sie  entweder
  die  Bedeutung  folcher  Tatsachen  für  die  Volkswirtschaft
verkennen  oder  sie  als  etwas  unabänderliches  hinnehmen.
Zu  der  letzteren  Gattung  gehört  sogar  der  Präsident  des
Kriegsernährungsamtes,  Herr  von  Batocki,  der  über  die
vorliegende  Frage  einen  Zeitungsaufsatz  geschrieben  hat,
dessen  Inhalt  darauf  hinausging,  man  dürfe  das  Verderben
von  Nahrungsmitteln  nicht  so  tragisch  nehmen,  das  sei  auch
im  Frieden  so  und  könne  auch  während  des  Krieges  um  so
weniger  vermieden  werden,  als  viele  ganz  unsachverständige
Leute  mit  Nahrungsmitteln  handelten,  die  mit  den  Mitteln
ihrer  Aufbewahrung  nicht  genügend  vertraut  seien.

Man  sieht,  daß  Herr  von  Batocki  diese  Frage  zwar
nicht,  wie  die  Alkoholfrage,  mit  Humor,  aber  doch  mit  Ge-