38  Vorschläge  zur  Ernährung  des  deutschen  Volkes  in  Krieg  und  Frieden.

VII.

Mittel  zur  Verhinderung  des  Bodenwuchers.
Von  Fritz  Weißstein-Breslau.

In  dem  Sammelheft  „Kriegsarbeit  auf  dem  Lande“
(1915)  spricht  Sohnrey  von  dem  „grade  in  Kriegszeiten
blühenden  unreellen  Güter=  und  Grundstückshandel.“  Er
führt  aus,  daß  „solange  der  im  Felde  stehende  Mann  lebt,
die  zurückgebliebene  Ehefrau  selten  in  der  Lage  und  geneigt
sein  werde,  den  Besitz  ganz  oder  teilweise  zu  veräußern.
Wenn  aber  der  Besitzer  gefallen  sei  und  die  Witwe  mit
wirtschaftlichen  Schwierigkeiten  zu  kämpfen  habe,  bestehe  die
Gefahr,  daß  Händler  unter  geschickter  Ausnutzung  ihrer  Notlage
  das  Gut  an  sich  bringen.“

Sohnrey  vertrat  schon  damals  die  Ansicht:  „Ein  gesetzgeberisches
  Eingreifen  tue  bitter  not!“  Er  bedauert,  daß  das
bayrische  Güterzertrümmerungsgesetz  vom  13.  August  1910
so  vereinzelt  in  der  deutschen  neuzeitlichen  Rechtsentwickelung
dasteht,  und  daß  in  Preußen  der  Entwurf  eines  Grundteilungsgesetzes
  unter  den  Tisch  gefallen  ist.

Das  „Archiv  für  innere  Kolonisation“,  Jahrgang  1915,
bringt  S.  70,  71  einen  Brief  „einer  berufenen  Persönlichkeit
aus  den  Kreisen  des  Großgrundbesitzes“.  Dort  heißt  es  u.  a.:
„Die  Warnungen  vor  Gülterschlächtern,  die  jetzt  sehr  beliebt
sind,  sind  zwecklos!  Ich  habe  als  Amtsvorsteher  das  zum
Ausdruck  gebracht  und  gesagt,  nicht  Reden,  sondern  Tun  könne
helfen.  Die  Landgesellschaften  sollten  in  solchen  Fällen  kaufen
oder  noch  besser  Besitzstandsregulierungen  vornehmen  ..“
In  demselben  Jahrgang  S.  163  finden  wir  in  einem
Bericht  vom  30.  landwirtschaftlichen  Genossenschaftstage  die
Darlegung:  „In  Bayern  ist  in  12  Jahren  nach  einer  Berechnung
  der  Staatsregierung  eine  Verteuerung  des  Bodens
um  90  Millionen  Mark  eingetreten,  der  Hektar  ist  um