42  Vorschläge  zur  Ernährung  des  deutschen  Volkes  in  Krieg  und  Frieden.

Güterschacher  geschützt  werden.  Deutsche  landwirtschaftliche
Arbeit  auf  deutschem  Boden  hat  uns  bisher  vor  den  schlimmsten
Nöten,  die  England  uns  zugedacht  hat,  bewahrt.  Ein  den
landwirtschaftlichen  Boden  verteuernder  Handel  erschwert  es
den  künftigen  Bebauern  oder  Pächtern,  den  Lebensmittelmarkt
preiswert  zu  versorgen.  Das  bedeutet  eine  nationale  Gefahr
für  unser  wirtschaftliches  Durchhalten  im  Kriege  und  im
Frieden.  Ein  Nachlassen  der  Lebensmittelpreise,  das  dann
später,  etwa  in  künftiger  Friedenszeit,  von  selbst  eintritt,  oder
von  den  Behörden,  auf  Wünsche  aus  Konsumentenkreisen
hin,  zu  erreichen  versucht  wird,  würde  erst  recht  verhängnisvoll
für  die  Landwirte,  die  sich  zu  teuer  angekauft  haben,  sein.
Je  eher  dem  Güterschacher  ein  wirksames  Halt  in  ganz
Deutschland  geboten  wird  —  um  so  besser  wird  jeder  Gegensatz
  zwischen  der  ehrlich  schaffenden  landwirtschaftlichen  Arbeit
und  den  Kreisen  der  Konsumenten  vermieden  werden  können.
Darum  wäre  ein  Reichsgesetz  der  wirksamste  und  geradeste
  Weg:  es  würde  die  Gefahr  vermieden  werden,  daß
in  einem  oder  dem  anderen  Bundesstaate  die  wohlerwogenen
gesetzgeberischen  Pläne  an  den  Klippen  der  Verhandlungen
in  den  Einzellandtagen  scheitern.

Der  Weg  der  Reichsgesezgebung  empfiehlt  sich  auch
deshalb,  weil  ein  organischer  Zusammenhang  mit  dem  hoffentlich
  erfolgenden  Reichskriegerheimstättengesetz  besteht,  als  dessen
Vorstufe  wir  das  sog.  Kapitalabfindungsgesetz  begrüßen.
Manche  Einzelheiten  könnten  dann  immer  noch  durch  einzelstaatliche
  Ausführungsverordnungen  geregelt  werden,  z.  B.
welche  gemeinnützigen  Siedelungsmächte  das  Vorkauferecht
ausüben  sollen.  In  Preußen  würden  ja  hauptsächlich  die
Landgesellschaften,  vielleicht  auch  örtliche  Kleinsiedelungsgesellschaften,
  in  Bayern  (siehe  Güterzertrümmerungsgesetz)  die
Genossenschaften  in  Betracht  kommen.  Dahingegen  sollten
über  die  Frage  „Unter  welchen  Voraussetzungen  steht  den
gemeinnützigen  Stellen  ein  solches  Recht  zu?“  die  nämlichen
Normen  allgemein  im  ganzen  Reiche  Platz  greifen.