Mittel  zur  Verhinderung  des  Bodenwuchers.  43

Die  dankenswerten  Darlegungen  des  Freiherrn  v.  Reibnitz
im  Oltoberheft  1916  von  „Recht  und  Wirtschaft“  greifen
nicht  weit  genug.  Vielleicht  liegt  das  zum  Teil  daran,  daß
Freiherr  v.  Reibnitz  dort  an  ein  preußisches  Landesgesetz  zu
gunsten  der  inneren  Kolonisation,  nicht  an  ein  Reichsgesetz
gegen  den  Güterschacher  denkt,  er  also  bayrische  Verhältnisse
dort  nicht  berücksichtigt.  Es  muß  hier  gesagt  werden:  „Es
würde  nicht  genügen,  dem  Staate  beziehungsweise  den  hierzu
  von  ihm  ermächtigten  gemeinnützigen  Kolonisationsgesellschaften
  beziehungsweise  Ansiedelungsbehörden  in  jeder  Provinz
ein  gesetzlich  festgelegtes  Vorkaufsrecht  bei  allen  Verkäufen
großer  Güter  in  den  östlichen  Provinzen  zu  gewähren.“  Es.
darf  sich  nicht  ausschließlich  um  große  Güter,  und  nicht
ausschließlich  um  die  östlichen  Provinzen  handeln.  —

Ja,  wir  müssen  noch  einen  Schritt  weitergehen:  Genügt
das  Vorkaufsrecht,  um  den  preissteigernden  Wirkungen  des
landwirtschaftlichen  Bodenschachers  wirksam  entgegenzutreten?

Das  Vorkaufsrecht  gibt  doch  der  damit  versehenen  Stelle
nur  die  Macht,  sich  an  den  Platz  des  Kauflustigen  zu  den
Bedingungen,  die  dieser  bietet,  einzuschieben.  Aber  gerade
dort,  wo  private  Mächte  zu  hohe  Preise  bieten,  sodaß  der
Staat  oder  die  Siedelungsgesellschaften  „nicht  mitkönnen“,
muß  eben  anderweit  durchgegriffen  werden.

Daß  die  Zuwachssteuer  nach  dem  Gesetz  vom  14.  Februar
  1911,  zumal  sie  durch  das  Gesetz  vom  3.  Juli  1913
abgebaut  und  in  gewissem  Maße  dem  Bereich  der  Reichsgesetzgebung
  entrückt  ist,  kein  genügender  Riegel  für  ein
Ausufern  der  Spekulation  ist,  liegt  auf  der  Hand.

Höchstpreise  derart,  wie  sie  das  Kriegsreichsrecht  für
bewegliche  Sachen  kennt,  kommen  nicht  in  Frage.  —  Aber
vielleicht  Höchstpreise  an  derer  Art?

Vorbedingung  einer  wesentlichen  Wirkung  wäre,  daß  die
Ansiedelungsbehörden  oder  Landgesellschaften  die  Möglichkeit
hätten,  „alle  an  den  Markt  kommenden  Güter  zu  übersehen,“
wie  Freiherr  v.  Reibnitz  dies  auch  betont.  Da  wir  aber