44  Vorschläge  zur  Ernährung  des  deutschen  Volkes  in  Krieg  und  Frieden.

den  Höchstpreisgedanken  und  das  Vorkaufsrecht  auf  alle
Güter  anwenden,  so  würde  den  einzelnen  Stellen,  die  mit
der  Durchführung  betraut  sind,  selbst,  wenn  ihr  Wirkungskreis
  nur  je  eine  Provinz  umfaßt,  eine  riesige  Arbeit  entstehen.
  Die  Landwirtschaftskammern  und  die  ihnen  nahestehenden
  Fachleute  aus  den  Meliorationskommissionen  usw.
sind  großenteils  mit  Arbeit  reichlich  belastet.

Die  als  gemeinnützige  Käufer  in  Betracht  kommenden
Landgesellschaften  usw.  könnten  auch  nicht  gut  das  richterliche
Amt  sozusagen  in  eigener  Sache  übernehmen.  Eine  langdauernde
  Verzögerung  der  von  dem  privaten  Verkäufer  und
vom  privaten  Kauflustigen  etwa  begehrten  Auskunft,  wie
hoch  nach  der  Meinung  der  zuständigen  Stelle  der  Hoöchstpreis
  für  ein  bestimmtes  Gut  sei,  wäre  eine  arge  Beschränkung
der  wirtschaftlichen  Freiheit.  Freiherr  v.  Reibnitz  sagt  mit
Recht  bezüglich  des  Vorkaufsrechts:  „Auch  wäre  die  Frist
zur  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  möglichst  kurz  zu  bemessen,
  damit  der  Käufer  nicht  zu  lange  im  Ungewissen
bliebe.“  Es  könnte  freilich  nahe  liegen,  zu  sagen:  „Mag
der  Verkauf  zunächst  getätigt  werden...  Eine  Uberschreitung
des  gerechten  Preises,  der  bei  allen  Grundstücken  nach  bestimmten
  allgemeinen  Regeln  festgesetzt  werden  muß,  hat  die
Konfiskation  des  überschießenden  Betrages  zur  Folge.“  Aber
in  dieser  Form  ginge  das  natürlich  nicht.  Denn  das  wäre
die  hundertfache  Wiederkehr  des  Ubelstandes,  den  selbst  sehr
gute  Freunde  des  Grundstückszuwachssteuer  gedankens  nicht
ganz  unbedenklich  fanden:  eine  Unbestimmtheit  —  also  ein
Nachteil  im  Vergleich  zu  den  Besitzwechsel-Abgaben,  die  roh
nach  dem  Preise,  ohne  Untersuchung  der  Höhe  unverdienten
Gewinns,  erhoben  werden.

Dazu  käme  dann  noch:  die  allgemeinen  Regeln,  nach
denen  der  Höchstpreis  bei  jedem  in  der  Kriegszeit  zum  Verkauf
  gelangenden  landwirtschaftlichen  Grundstücke  sich  bestimmt,
  müßten  wohl  eine  größere  Elastizität  haben  als  die
entsprechenden  Vorschristen  des  Grundstücks-Wertzuwachs-