Mittel  zur  Verhinderung  des  Bodenwuchers.  45

steuergesetzes.  Nur  der  ungerechte  Konjunkturgewinn  soll  ja

getroffen  werden,  soweit  das  irgend  möglich.  —  Der  Erwerbspreis,

  den  der  nunmehrige  Verkäufer  seinerzeit  angelegt
hat,  seine  Aufwendungen  an  Kapital  und  Arbeit  —  das
alles  muß  ihm  mit  genügender  Verzinsung  zugute  kommen,
denn  der  berechtigte  private  Erwerbstrieb  —  der  Wunsch,
die  Früchte  des  Einarbeitens  von  Werten  zu  genießen  —  muß
geschont  werden,  und  zwar  lieber  etwas  zu  viel  als  zu  wenig.

Das  Gesetz  müßte  also  eine  ausgiebige  Berücssichtigung
dieser  Gesichtspunkte  teils  unmittelbar  enthalten,  teils  den
mit  der  Entscheidung  betrauten  Stellen  durch  Belassung  eines
gewissen  Spielraums  ermöglichen.  Hier  soll  die  Elastizität
der  Bestimmungen  ja  der  Ermöglichung  einer  nicht  zu  engen

Bemessung  dienen,  was  im  Gesetze  auch  seinen  Ausdruck

finden  mag.  Mit  umso  größerem  Recht  kann  das  Gesetz

dann  maßlosen  Konjunkturgewinn  bekämpfen,  und  zwar  sind
folgende  Maßnahmen  empfehlenswert:

a.  die  in  erster  Instanz  entscheidende  Stelle  hat  auf  Anfrage
des  Verkaufslustigen  diesem  nach  Prüfung  der  von  ihm
einzureichenden  Unterlagen  den  Höchstpreis  genannt  und
dieser  hat  den  Bescheid  rechtskräftig  werden  lassen.  Dann
hat  er  sich  danach  zu  richten.  Eine  Uberschreitung  dürfte
nicht  nur  durch  eine  mäßige  Geldstrafe  geahndet  werden,
die  ihm  noch  genug  gesetzwidrigen  Gewinn  übrig  ließe,
sondern  außerdem  durch  Einziehung  des  übersteigenden
Betrages.  Zu  hohe  Angaben  über  Aufwendungen  oder
Erwerbspreis  ziehen  im  Verschuldensfalle  die  Strafe  nach
sich,  daß  der  wahrheitswidrig  behauptete  Zuvielbetrag
doppelt  von  dem  auf  Grund  der  falschen  Angabe  zustande
gekommenen  Höchstbetrage  abgesetzt  wird.

Hat  der  Verkaufslustige  nach  dem  Empfang  des  Bescheides
  erneute  Aufwendungen  von  Kapital  oder  Arbeit
vorgenommen,  so  kann  er  einen  neuen  Bescheid  beantragen.

b.  Die  entscheidende  Stelle  hat  ihren  Bescheid  stets  auch  der
Stelle  mitzuteilen,  die  für  den  betreffenden  Bezirk  das.