46  Vorschläge  zur  Ernährung  des  deutschen  Volles  in  Krieg  und  Frieden.

Recht  hat,  anstelle  privater  Käufer  die  von  den  Eigentümern
  zum  Verkauf  gestellten  Güter  zu  übernehmen.
Es  handelt  sich  also  hier  nicht  um  Verdrängung  von  der
Scholle.  Nur,  wer  verkaufen  will,  wird  betroffen.  Und
auch  da  sind  Verkäufe  an  nahe  Verwandte  oder  sonst
sehr  nahestehende  Personen  ausgenommen.

In  der  Zusammensetzung  der  Preisprüfungsstelle  soll
neben  einem  behördlichen  Einschlage  ein  starker  ehrenamtlicher,
etwa  von  den  Landwirtschaftskammern  gestellter  Einschlag
bestehen.  Daß  die  führenden  Praktiker  der  Landwirtschaft
zur  Zeit  reichlich  mit  Arbeit  belastet  sind  und  Landwirte,  die
solche  Amter  übernehmen,  durch  pflichtmäßige  Entscheidungen
nicht  nur  den  Unwillen  bösartiger  Güterschlächter  usw.,
sondern  mitunter  auch  den  Unmut  mancher  ihrer  eigenen
Berufsgenossen  übernehmen  müßten,  wäre  freilich  keine  angenehme
  Zugabe.

Wenn  nicht  der  eingangs  dieser  Arbeit  beleuchtete  Tatsachenstoff
  in  Ubereinstimmung  mit  den  Wahrnehmungen  von
Dr.  Hoesch  vom  30.  landwirtschaftlichen  Genossenschaftstage
  usw.  nach  einem  entschlossenen  Eingreifen  unweigerlich
drängten,  dann  wäre  das  Befürworten  so  weitgehender  Maßnahmen
  ja  überhaupt  ein  unverantwortlicher  Vorstoß.  Da
Okonomierat  Dr.  Hoesch  mit  Stolz  betont,  die  Landwirtschaft
selbst  habe  zu  allererst  nach  Höchstpreisen  für  Brotgetreide
gerufen  (a.  a.  O.  S.  103),  so  würden  wohl  dennoch  auch
zuverlässige  und  sachkundige  Landwirte  gemeinsam  mit  Regierungsbeamten
  an  der  Hoöchstpreisfestsetzung  für  Land  mitarbeiten.
  Auch  ein  Vertreter  der  Konsumenteninteressen  sollte
auf  Wunsch  wohl  in  jedem  Streitfall  Gehör  finden  müssen.

Wenn  sich  das  Gut  schon  seit  Jahrzehnten  in  den
Händen  des  Verkäufers  oder  seiner  Erblasser  befindet,  kann
natürlich  nicht  auf  den  Erwerbspreis  jenes  allzuweit  zurückliegenden
  Ankaufs,  sondern  es  muß  auf  einen  dazwischenliegenden
  Zeitpunkt  zurückgegangen  werden  und  auf  den  Wert,
den  das  Land  an  diesem  dazwischenliegenden  Zeitpunkt  gehabt