Mittel  zur  Verhinderung  des  Bodenwuchers.  47

hat,  sofern  der  Verkäufer  nicht  nachweist,  daß  er  unter  seinem
Rechtsvorgänger  vor  jenem  Zeitpunkt  einen  jenen  Wert  übersteigenden
  Erwerbspreis  gezahlt  hat.  Vgl.  8  17  Abs.  4  Zuwachssteuergesetz
  vom  14.  Februar  1911.  Es  darf  aber  nicht
der  1.  Januar  1885,  sondern  es  muß  ein  nicht  so  weit  zurückliegender
  Zeitpunkt  gewählt  werden.  Daß  das  Zuwachssteuergesetz
  den  1.  Januar  1885  gewählt  hat,  ist  wohl  von
manchem  sehr  eifrigen  Freunde  des  Zuwachssteuergedankens
nachträglich  bedauert  worden.  Denn  die  Wahl  eines  so  weit
zurückliegenden  Zeitpunktes  beruhte  letzten  Endes  auf  dem
reichsfiskalischen,  also  nur  sehr  mittelbar  auf  dem  gemeinnützigen
  Interesse,  und  die  aus  dieser  Bestimmung  den  einzelnen
  Beteiligten  erwachsenen  Unannehmlichkeiten  und  Streitigkeiten
  wurden  zu  Unrecht  den  sozialpolitischen  Triebfedern
dieses  Gesetzes,  dem  Kampf  gegen  den  Bodenschacher,  an  die
Rockschöße  gehängt.  Nur  die  jüngste  Vergangenheit,  die
Gegenwart  und  die  Zukunft  kann  verständigerweise  von  dem
Kampfe  gegen  ungesunde  Bodenpreiserhöhungen  erfaßt  werden.
c.  Der  Grundbuchrichter  dürfte  keine  Auflassung  vornehmen,
wenn  nicht  die  betreffenden  Bescheinigungen  vorliegen.
Es  kommen  in  Betracht:  Bescheid  der  Höchstpreisfestsetzungsstelle
  über  die  Höhe  des  Hoöchstpreises,  Bescheid
der  mit  dem  Eintrittsrecht  versehenen  Stelle,  daß  sie  von
ihrem  Eintrittsrechte  keinen  Gebrauch  mache  —  oder
der  Nachweis,  daß  der  private  Erwerber  einer  der  zu
berücksichtigenden  nahen  Verwandten  ist,  oder  daß  die
zuständige  Stelle  entschieden  hat,  daß  der  Verkäufer  ein
schutzwürdiges  Interesse  gerade  am  Verkaufe  an  diesen
Erwerber,  z.  B.  einen  langjährigen,  nicht  leiblich  verwandten
Pflegesohn,  habe.

All  das  gilt  nur  für  Landgüter  und  dauernd  landwirtschaftlich
  benutzte  Flächen,  vielleicht  von  0,25  ha  ab.  Es
kann  unmöglich  für  ganz  geringe  Flächen,  Gemüsegärtchen
u.  dgl.  gelten,  die  hinter  dem  Werte  der  Gebäude,  zu  denen
sie,  grundbuchmäßig  oder  tatsächlich-wirtschaftlich,  gehören,  er-