48  BVorschläge  zur  Ernährung  des  deutschen  Volkes  in  Krieg  und  Frieden.

heblich  zurückstehen.  Auch  könnte  vielleicht  noch  eine  Wertgrenze,
  unterhalb  deren  die  Vorgänge  nicht  von  diesen  Vorschriften
  betroffen  werden  sollen,  festgesetzt  werden.

Jeder  Eigentümer,  auch  wenn  er  noch  nicht  zu  verkaufen
  gedenkt,  müßte  einen  maßgeblichen  Bescheid  darüber,
ob  sein  Land  im  Falle  des  Verkaufs  dem  Eintrittsrecht  der
Siedelungsbehörde  unterliegt  oder  nicht,  und  über  den  Höchstpreis
  erhalten  können.

Denkbar  wäre  immerhin  der  Fall,  daß  Jemand  eine
landwirtschaftlich  benutzte  Fläche,  die  weit  außerhalb  der  für
absehbare  Zukunft  in  Betracht  kommenden  Bebauungszone  des
nächsten  Stadt=  oder  Industriezentrums  liegt,  zu  einem
Höchstpreis  gekauft  hat,  und  daß  sich  nun  die  Ausläufer
der  Villenkolonien  der  Stadt  oder  die  Industrie-Siedelungen
überraschend  schnell  nach  dieser  Richtung  hin  ausdehnen.
Dann  soll  er  als  Verkäufer  nicht  mehr  unter  den  Höchstpreisbestimmungen
  stehen?  Das  wäre  ein  unberechtigtes.
Geschenk  an  ihn.  Es  ist  doch  ein  Schulfall  von  unverdientem
Wertzuwachs.  Mögen  dem  Eigentümer  die  Früchte  seiner
Wirtschaftszeit  verbleiben;  sein  Erwerbspreis,  seine  Aufwendungen
  an  Kapital  und  Arbeit  nebst  ausgiebiger  Verzinsung
müssen  ihm  wieder  einkommen  —  mehr  gebührt  ihm  nicht,
da  er  unter  dem  Schutze  der  Höchstpreisbestimmungen  das
Land  erworben  hat.  Und  da  soll  der  nunmehrige  Käufer
so  billig  zu  Baugelände  kommen?  Allerdings,  aber  auch  er
darf,  wenn  er  verkauft,  auch  wieder  nur  unter  einem  Höchstpreis,
  seinem  Erwerbspreis  und  seinen  Aufwendungen  nebst
Verzinsung  entsprechend  verkaufen.  Solche  Fälle,  in  denen
dermaßen  billiges  Land  für  (städtischen)  Hausbau  entsteht,
werden  nicht  eben  häufig  sein.  Meist  wird  in  solchen  Fällen
das  mit  dem  Eintrittsrecht  versehene  Siedelungsorgan  von
seinem  Eintrittsrecht  —  und  zwar  dann  wohl  zur  Errichtung
von  (städt.)  Wohnheimstätten  mit  Gärtchen  —  Gebrauch  machen.

Es  ist  keineswegs  übersehen  worden,  daß  gerade  gegenwärtig
  mitunter  auch  sehr  niedrige  Kaufangebote  für  Land