Mittel  zur  Verhinderung  des  Bodenwuchers.  49

gestellt  und  vielfach  angenommen  werden  —  und  zwar  handelt
es  sich  da  vielfach  um  Frauen  oder  Witwen  von  Kriegern.
Solchen  Frauen,  die  unter  dem  Druck  ihrer  wirtschaftlichen
Lage,  des  Fehlens  der  Arbeitskraft  des  Mannes  stehen  und
oft  nicht  die  nötige  Erfahrung  besitzen,  muß  auch  geholfen
werden.  Auch  hier  genügen  Warnungen  vor  Güterschlächtern
und  die  Einrichtungen  von  Vermittlungsstellen  bei  den  Landgesellschaften
  nicht.  Eine  gesetzliche  Hilfe  für  solche,  zu  niedrige
  Preise  ergebende  Verkaufsfälle  muß  auch  einsetzen  und
in  solchen  Fällen  reicht  ein  Vorkaufsrecht  der  Landgesellschaften
  usw.  im  allgemeinen  aus,  verbunden  mit  der  Vorsorge
  dafür,  daß  alle  zum  Verkauf  gestellten  Güter  stets  der
betr.  Landgesellschaft  gemeldet  werden.  Eine  Verhinderung
hoher  Preise  liegt  in  solchen  Fällen  in  der  Ausübung  des
Vorkaufsrechts  auch  —  denn  der  private  Erwerber  würde
seinerseits  teuer  weiterverkaufen.  Die  Landgesellschaft  wird
sogar  der  Kriegerwitwe  oft  ohne  weiteres  etwas  mehr  geben
können  als  den  Betrag  des  privaten  Kaufangebotes.

Daß  die  Gesamtheit  nicht  tatenlos  einer  unheilvollen
Entwickelung  zusehen  darf,  ist  wohl  klar.  Ubermäßig  hohe
Landpreise,  hohe  Restkaufgelderhypotheken  mit  hoher  Verznsung
  drängen  entweder  immer  wieder  zu  hohen  Lebensmittelpreisen

  oder  bringen  beim  Nachlassen  der  Lebensmittelpreise

  die  alsdann  wirtschaftenden  Landleute  in  unhallbare
Lagen.

Drei  Arten  der  Stellungnahme  kommen  in  Frage:

I.  Der  hier  entworfene  Weg:  Höchstpreis  für  landwirtschaftlichen
  Boden,  Eintritts-Recht  eines  Siedelungs-Organs
in  private  Kaufverträge.

II.  Wer  den  zu  l  genannten  Weg  für  ungangbar  hält,  muß
zum  mindesten  auf  einen  kräftigen  Ausbau  der  Zuwachssteuer
  in  den  Einzelstaaten  hinarbeiten.  Kleinere
Objekte  mögen  weiterhin  frei  bleiben,  für  große  Objekte
und  krasse  Fälle  wird  man  bis  zu  50  %  Besteuerung
unverdienten  Gewinnes  gehen  können.  Den  Schritt

4